Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag) in der Fassung vom 1. Februar 2008 Artikel 12 Anpassung der Bauleitplanung im Land Brandenburg
(1)Im Land Brandenburg haben die Gemeinden ihre Absicht, einen Bauleitplan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung frühzeitig unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten mitzuteilen und anzufragen, welche Ziele der Raumordnung für den Planbereich bestehen. Äußert sich diese nicht innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zugang der Mitteilung, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass raumordnerische Bedenken nicht erhoben werden.
(2)Die Landesregierung kann verlangen, dass die Gemeinden ihre genehmigten Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen.
(3)Eine Gemeinde, die die Anpassung eines rechtswirksamen Bebauungsplans für erforderlich hält, ist berechtigt, eine Entscheidung nach Absatz 2 bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zu beantragen.
(4)Die Landesregierung kann verlangen, dass die Gemeinden Bauleitpläne entsprechend den Zielen der Raumordnung aufstellen, wenn dies zur Verwirklichung von Planungen mit hervorragender Bedeutung für die überörtliche Wirtschaftsstruktur oder allgemeine Landesentwicklung erforderlich ist. Vor der Entscheidung der Landesregierung ist den betroffenen Gemeinden und Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Absätze 5 bis 7 finden entsprechende Anwendung.
(5)Muss eine Gemeinde einen Dritten gemäß §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuchs entschädigen, weil sie einen rechtswirksamen Bebauungsplan aufgrund rechtsverbindlich aufgestellter Ziele der Raumordnung auf Verlangen nach Absatz 2 geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten.
(6)Ist eine Gemeinde Eigentümerin eines Grundstückes, so kann sie im Falle des Verlangens nach Absatz 2 vom Land eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit durch die Anpassung eines rechtswirksamen Bebauungsplanes Aufwendungen für Vorbereitungen zur Nutzung des Grundstückes an Wert verlieren, die im Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Planungen gemacht wurden. Ihr sind außerdem die Aufwendungen für Erschließungsanlagen zu ersetzen, soweit sie infolge der Anpassung nicht mehr erforderlich sind.
(7)Eine Gemeinde kann eine Ersatzleistung oder eine Entschädigung nicht beanspruchen, wenn sie die Gemeinsame Landesplanungsabteilung nicht gemäß Absatz 1 rechtzeitig von ihrer Planungsabsicht unterrichtet hat oder soweit sie von einem durch die Änderung der Bauleitplanung Begünstigten Ersatz verlangen kann. Weitere Fassungen dieser Norm Artikel 12 LPlBBStVtr BE 2008, vom 16.02.2011, gültig ab 01.11.2011 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 37 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004CACNN00000000032 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LPlBBStVtr_BE_Artikel_12