Verordnung über die Übermittlung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (ÜbermittlungsVO) Vom 20. Dezember 1993 § 1 (1) Von den beim Verwaltungsvollzug des Me
ldegesetzes vom
- Februar 1985 (GVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- September 2006 (GVBl. S. 896), erhobenen personenbezogenen Daten werden aus dem Melderegister durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (speichernde Stelle) halbjährlich zum
- Juni und zum
- Dezember die nachstehenden Daten an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg übermittelt:
- als Erhebungsmerkmale - Bezirk - Postzustellbezirk - Geburtstag - Geburtsmonat - Geburtsjahr - Geschlecht - Alter - Familienstand - Staatsangehörigkeit - Kennziffer
- Staatsangehörigkeit - zweite Staatsangehörigkeit - Einbürgerungskennzeichen - Geburtsland - für Personen unter 18 Jahren folgende Merkmale der gesetzlichen Vertreter (sofern Vater/Mutter) - Staatsangehörigkeiten - Einbürgerungskennzeichen - Geburtsland - Religionszugehörigkeit (Kirchensteuermerkmal) - Wahlausschluß - Kennzeichen zur Erwerbstätigkeit - Berlin Zuzugstag Zuzugsmonat Zuzugsjahr - Bezirk Zuzugstag Zuzugsmonat Zuzugsjahr - letzter Wohnort - Haupt-/Nebenwohnung in Berlin - Postleitzahl der ersten Nebenwohnung außerhalb Berlins
- als Hilfsmerkmale - Straßennummer (6-stellig) - Hausnummer - Hausnummernzusatz.
(2)Die Erhebungsmerkmale "Wahlausschluß" und "Kennzeichen zur Erwerbstätigkeit" dürfen nur zu den Zwecken genutzt werden, zu denen das Meldegesetz ihre Übermittlung gestattet. Im übrigen dürfen die Daten zu folgenden statistischen Zwecken verwendet werden: - Bereitstellung statistischer Daten für die Berliner Verwaltung - Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerbegehren - Veröffentlichung statistischer Berichte - Erstellung von Analysen der Entwicklung der Einwohnerzahlen im Zeitablauf in fachlich und räumlich differenzierter Form - Datenbereitstellung für Anforderungen aus allen Bereichen der Gesellschaft - Datenbereitstellung für das Statistische Informationssystem.
(3)Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg darf statistische Auswertungen aus diesen Daten an die obersten Landesbehörden Berlins für die Verwendung gegenüber dem Abgeordnetenhaus und für Planungen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 ÜbermittlungsVO, vom 07.07.2016, gültig ab 22.07.2016 bis 20.05.2021 § 1 ÜbermittlungsVO, vom 20.12.2011, gültig ab 31.12.2011 bis 21.07.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1993, 661 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004CAFNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=VwVollz%C3%9CbmV_BE_!_1