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§ 3 BerlNpVO Landesnorm Berlin - Besetzung der Mitglieder Verordnung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öf

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (BerlNpVO) Vom 25. Januar 1999 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtaus

Verordnung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (BerlNpVO) vom

  1. Januar 1999 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (BerlNpVO) vom
  2. Januar 1999 07.02.1999 Eingangsformel 25.05.2016 § 1 - Anwendungsbereich 25.05.2016 § 2 - Vergabekammer des Landes Berlin 25.05.2016 § 3 - Besetzung der Mitglieder 25.05.2016 § 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 25.05.2016 Auf Grund des § 158 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung regelt gemäß § 158 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Einrichtung, Organisation, Besetzung und Zuständigkeit der für die Nachprüfung von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zuständigen Behörde. Die Behörde trägt die Bezeichnung Vergabekammer des Landes Berlin.
(2)Die Vergabekammer des Landes Berlin übt ihre Tätigkeit im Sinne des § 157 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
(3)Die örtliche Zuständigkeit der Vergabekammer des Landes Berlin richtet sich nach § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 106 Absatz 1 Satz 1 GWB.

§ 1§ 2 Vergabekammer des Landes Berlin

(1)Die Vergabekammer des Landes Berlin nach § 156 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird im Geschäftsbereich der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung gebildet. Die Vergabekammer des Landes Berlin besteht aus mindestens zwei Beschlussabteilungen, von denen eine für Bauleistungen, für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Baukonzessionen zuständig ist. Jede Beschlussabteilung besteht aus einem vorsitzenden und mehreren hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitgliedern.
(2)Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung erläßt im Einvernehmen mit der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Geschäftsverteilung, die Vertretung der Mitglieder untereinander, die Organisation der Geschäftsstelle sowie der Geschäftsgang geregelt werden.
(3)Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung nimmt die Aufgaben der Geschäftsstelle der Vergabekammer wahr und führt die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Vergabekammer des Landes Berlin.

§ 2§ 3 Besetzung der Mitglieder

(1)Die Mitglieder der Beschlussabteilungen werden von dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied des Senats ernannt. Das vorsitzende und die hauptamtlichen beisitzenden Mitglieder der für Bauleistungen, für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Baukonzessionen zuständigen Beschlussabteilung werden von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung benannt. Die ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder werden auf Vorschlag der Architektenkammer Berlin, der Baukammer Berlin, der Handwerkskammer Berlin sowie der Industrie- und Handelskammer Berlin ernannt. Wird innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung keine ausreichende Zahl von Vorschlägen eingereicht, werden die ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder ersatzweise ernannt.
(2)Die Mitglieder der Beschlussabteilungen der Vergabekammer des Landes Berlin werden gemäß § 157 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Vor Ablauf der Amtszeit kann ein Mitglied nur auf eigenen Antrag oder mit seinem Einverständnis aus der Kammer ausscheiden.
(3)Die vorsitzenden und hauptamtlichen beisitzenden Mitglieder der Beschlussabteilungen müssen gemäß § 157 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Beamte auf Lebenszeit mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder vergleichbar fachkundige Angestellte sein. Im Hinblick auf die Voraussetzungen gemäß § 157 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sollen die vorsitzenden und hauptamtlichen beisitzenden Mitglieder die Befähigung zum Richteramt haben. Die beisitzenden Mitglieder sollen über gründliche Kenntnisse des Vergabewesens, die ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder auch über mehrjährige praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen.
(4)Die Einzelheiten zur Bildung einer beschlussfähigen Vergabekammer im Sinne des § 157 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge vom 28. August 1995 (GVBl. S. 570) außer Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.