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Eingangsformel PfbrBankUmwG BE Landesnorm Berlin Gesetz über die Umwandlung der Berliner Pfandbrief-Bank in eine Aktiengesellschaft vom 17. September

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Gesetz über die Umwandlung der Berliner Pfandbrief-Bank in eine Aktiengesellschaft Vom 17. September 1992 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz über die Umwandlung der Berliner Pfandbrief-Bank in eine Aktiengesellschaft vom

  1. September 1992 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Umwandlung der Berliner Pfandbrief-Bank in eine Aktiengesellschaft vom
  2. September 1992 01.10.1992 Eingangsformel 01.10.1992 § 1 - Umwandlung 01.10.1992 § 2 - Umwandlungsbeschluß 01.10.1992 § 3 - Gründer der Aktiengesellschaft 01.10.1992 § 4 - Satzungsfeststellung 01.10.1992 § 5 - Gewährleistung für Altverpflichtungen 01.10.1992 § 6 - Aufhebung von Vorschriften 01.10.1992 § 7 - Inkrafttreten 01.10.1992 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Umwandlung Die Berliner Pfandbrief-Bank soll in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden.

§ 1§ 2 Umwandlungsbeschluß

(1)Über die Umwandlung beschließt der Verwaltungsrat der Berliner Pfandbrief-Bank. Bei der Beschlußfassung muß mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates vertreten sein. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen umfaßt.
(2)Der Beschluß bedarf der Genehmigung der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung.

§ 2

§ 3 Gründer der Aktiengesellschaft Als Gründer der Aktiengesellschaft gilt das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen. Es übernimmt das Grundkapital der Gesellschaft und erhält die Aktien.

§ 3

§ 4 Satzungsfeststellung Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch Beschluß des Verwaltungsrates der Berliner Pfandbrief-Bank festgestellt. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

§ 4

§ 5 Gewährleistung für Altverpflichtungen Das Land Berlin gewährleistet die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, die zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuches als bekanntgemacht gilt. Die Gläubiger der Aktiengesellschaft können das Land Berlin nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der Aktiengesellschaft nicht befriedigt werden können.

§ 5

§ 6 Aufhebung von Vorschriften Das Gesetz über die Berliner Pfandbrief-Bank vom

  1. Dezember 1972 (GVBl. S. 2295) tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen. * Fußnoten *) vgl. Bekanntmachung vom
  2. Februar 1993: Die Berliner Hypotheken- und Pfandbriefbank Aktiengesellschaft wurde am
  3. Januar 1993 in das Handelsregister eingetragen. Das Gesetz über die Berliner Pfandbrief-Bank vom
  4. Dezember 1972 (GVBl. S. 2295) ist damit am
  5. Januar 1993 außer Kraft getreten.

§ 6§ 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1.

Oktober 1992 in Kraft.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.