Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Landes Berlin (Archivgesetz des Landes Berlin - ArchGB) Vom 29. November 1993 § 8 Nutzung des Archivgutes (1) Alle haben das Recht, das übernomm
ene Archivgut nach Maßgabe der Absätze 2 bis 10 für die in § 3 Abs. 2 genannten Zwecke zu nutzen. Die Nutzung bedarf der Einwilligung des Landesarchivs Berlin.
(2)Das Archivgut darf grundsätzlich nicht vor Ablauf von 30 Jahren nach Entstehung der Unterlagen durch Dritte genutzt werden. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet das Landesarchiv Berlin in pflichtgemäßer Abwägung der beteiligten Interessen. Unterlagen, die besonderen Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung unterliegen, dürfen frühestens sechzig Jahre nach ihrer Entstehung zur Nutzung freigegeben werden, wenn öffentliche Interessen an der Geheimhaltung nicht entgegenstehen.
(3)Archivgut, das sich nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf unbeschadet des Absatzes 2 Dritten nur mit der Einwilligung der Betroffenen zugänglich gemacht werden. Nach dem Tod der Betroffenen bedarf die Nutzung des Archivgutes bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen. Das Zustimmungsrecht wird ausgeübt vom überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, falls ein solcher nicht vorhanden ist, von den Abkömmlingen ersten Grades und, falls weder Ehegatte oder Lebenspartner noch Abkömmlinge ersten Grades vorhanden sind, von den Eltern der Betroffenen. Ist der Todestag der Betroffenen dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt. Ist auch der Geburtstag dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist 70 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen. Die Schutzfrist gilt nicht für die Nutzung durch die Betroffenen oder ihre Angehörigen.
(4)Die Schutzfristen können vom Landesarchiv Berlin verkürzt werden, wenn und soweit dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Bei Archivgut, das sich auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut), ist eine Verkürzung auch ohne Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses zulässig, wenn die Betroffenen oder im Falle ihres Todes ihre Angehörigen im Sinne des Absatzes 3 eingewilligt haben. Kann die Einwilligung nicht eingeholt werden, ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen gegenüber der Nutzerin oder dem Nutzer sichergestellt ist, daß die schutzwürdigen Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.
(5)Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nutzung von Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist ist in der Regel dann gegeben, wenn die Person oder der historische Vorgang, auf die in dem gesperrten Archivgut Bezug genommen wird, von besonderer oder exemplarischer Bedeutung für die Erforschung der Geschichte oder das Verständnis der Gegenwart ist.
(6)Die Schutzfristen nach Absatz 3 gelten nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Absatz 3 gilt nicht für Archivgut, das sich auf die Tätigkeit natürlicher Personen in Ausübung öffentlicher Ämter bezieht.
(7)Die abliefernde Stelle sowie deren Rechts- und Funktionsnachfolger sind befugt, Archivgut, das aus ihren Unterlagen ausgewählt worden ist, zu nutzen, wenn sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben wieder benötigen. Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die, wenn sie nicht übernommen worden wären, auf Grund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen; in diesen Fällen besteht die Nutzungsbefugnis nur nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.
(8)Die Nutzung von Film-, Bild- und Tonmaterial, das im Landesarchiv Berlin verwahrt ist, unterliegt den Schutzfristen der Absätze 2 und 3 nur, soweit und solange daran Rechte Betroffener nach Maßgabe der §§ 22 und 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), bestehen. Alles weitere regelt die Benutzerordnung.
(9)Die Nutzung ist zu versagen oder einzuschränken, soweit
- Grund zu der Annahme besteht, daß das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde oder
- Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen oder
- der Erhaltungszustand des Archivgutes gefährdet würde oder
- Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen oder
- Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse im Sinne des § 203 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs oder andere Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden oder
- ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde. Die Entscheidung über die Versagung oder Einschränkung der Nutzung trifft das Landesarchiv Berlin. Die Entscheidung ist zu begründen.
(10)Die für kulturelle Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung ist ermächtigt, die Nutzung von Archivgut im Landesarchiv durch Ausführungsvorschriften zu regeln. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1993, 576 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004CE0NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=ArchG_BE_!_8