Gesetz über die Gefahrenabwehr bei Katastrophen (Katastrophenschutzgesetz - KatSG) Vom 11. Februar 1999 § 5 Externe Notfallpläne (1) Die zuständigen Katastrophenschutzbehörden haben externe Notfallplä
ne für Maßnahmen außerhalb solcher Betriebe zu erstellen, für die der Betreiber gemäß Artikel 2 Abs. 1 Satz 1, Artikel 4 und 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10/13 ff.) einen Sicherheitsbericht zu erstellen hat. Sie sind mit internen Notfallplänen der Betreiber abzustimmen. Die Katastrophenschutzbehörden können auf Grund der Sicherheitsberichte entscheiden, dass es der Erstellung eines externen Notfallplans nicht bedarf; die Entscheidung ist zu begründen.
(2)Externe Notfallpläne sind zu erstellen, um
- Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, für die Umwelt und für sonstige bedeutsame Rechtsgüter begrenzt werden können,
- Maßnahmen zum Schutz der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten,
- notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben und
- Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.
(3)Externe Notfallpläne enthalten mindestens die im Anhang IV Nr. 2 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 bezeichneten Angaben. Sie sind im Abstand von höchstens drei Jahren durch die Betreiber und die Katastrophenschutzbehörden zu überprüfen, zu erproben und gegebenenfalls fortzuschreiben.
(4)Die Betreiber haben den zuständigen Katastrophenschutzbehörden die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen vor Inbetriebnahme oder innerhalb der in Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 genannten Fristen zu geben. Bei schwerwiegenden und andauernden Zuwiderhandlungen des Betreibers gegen seine Informationspflichten kann die zuständige Katastrophenschutzbehörde den Betrieb oder Teile davon dauerhaft oder vorübergehend stilllegen.
(5)Die Entwürfe externer Notfallpläne sind auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Auf Antrag des Betreibers sind bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb unkenntlich zu machen, soweit das Interesse des Betreibers daran das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenlegung überwiegt.
(6)Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, Inhalt und Form der externen Notfallpläne, die Abstimmung zwischen interner und externer Notfallplanung, das Verfahren zur Auslegung und zur Anhörung der Öffentlichkeit sowie zur Information der Bevölkerung durch Rechtsverordnung zu regeln. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 KatSG, vom 09.05.2016, gültig ab 20.05.2016 bis 16.06.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1999, 78 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004CE5NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=KatSchG_BE_!_5