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§ 6 DBIAuflG Landesnorm Berlin - Inkrafttreten, Außerkrafttreten Gesetz über die Auflösung des Deutschen Bibliotheksinstituts (DBI-Auflösungsgesetz -

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Gesetz über die Auflösung des Deutschen Bibliotheksinstituts (DBI-Auflösungsgesetz - DBIAuflG) Vom 6. Oktober 1999 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz über die Auflösung des Deutschen Bibliotheksinstituts (DBI-Auflösungsgesetz - DBIAuflG) vom

  1. Oktober 1999 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Auflösung des Deutschen Bibliotheksinstituts (DBI-Auflösungsgesetz - DBIAuflG) vom
  2. Oktober 1999 01.01.2000 Eingangsformel 01.01.2000 § 1 - Auflösung des Instituts 01.01.2000 § 2 - Vermögen 01.01.2000 § 3 - Beamtinnen und Beamte 01.01.2000 § 4 - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 01.01.2000 § 5 - Haushalt 01.01.2000 § 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 01.01.2000 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Auflösung des Instituts Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Deutsche Bibliotheksinstitut als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts aufgelöst.

§ 1

§ 2 Vermögen Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen Eigentum, Besitz, Forderungen und Verbindlichkeiten des Instituts auf das Land Berlin über. Die Verwaltung des Vermögens obliegt der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung.

§ 2§ 3 Beamtinnen und Beamte

(1)Die Beamtinnen und Beamten des Instituts sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamtinnen und Beamte des Landes Berlin, ohne dass es einer Versetzung bedarf.
(2)Hinsichtlich der im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten des Instituts sowie ihrer Hinterbliebenen tritt das Land Berlin in alle Verpflichtungen zur Gewährung von Versorgungsbezügen, Beihilfen und sonstigen Geldleistungen ein, soweit diese Leistungen bisher von dem Institut getragen worden sind oder getragen worden wären.

§ 3§ 4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1)Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse der bisher beim Institut tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten auf das Land Berlin über, ohne dass es einer Versetzung bedarf.
(2)Betriebsbedingte Kündigungen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse werden nicht ausgesprochen.
(3)Der Übergang ist jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer persönlich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in schriftlicher Form mitzuteilen. Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Zeiten werden die vom Institut übernommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so behandelt, als wäre ihr zum Institut begründetes Arbeitsverhältnis zum gleichen Zeitpunkt beim Land Berlin begründet worden.
(4)Das Land Berlin wird die gemäß Absatz 1 überwechselnden Dienstkräfte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im Rahmen der Satzungsvorschriften weiter versichern.
(5)Dienststelle, Dienstbehörde und oberste Dienstbehörde im Sinne des Personalvertretungsgesetzes ist die für Kultur zuständige Senatsverwaltung.

§ 4

§ 5 Haushalt Die Rechnung für das Haushaltsjahr 1999 ist von der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung aufzustellen.

§ 5§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1.

Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. das Gesetz über das Deutsche Bibliotheksinstitut vom
  2. Mai 1978 (GVBl. S. 1114), geändert durch Nummer 28 der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom
  3. April 1987 (GVBl. S. 1302), und
  4. die Verordnung über die Festsetzung von besonderen Stellenobergrenzen beim Deutschen Bibliotheksinstitut (DBI) vom
  5. September 1988 (GVBl. S. 1864).

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.