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§ 2 ÖPNVG BE Landesnorm Berlin - Ziele und Anforderungen Gesetz über die Aufgaben und die Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs im La

Gesetz über die Aufgaben und die Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs im Land Berlin (ÖPNV-Gesetz) Vom 27. Juni 1995 § 2 Ziele und Anforderungen (1) Die Sicherung und Ausgestaltung d

es öffentlichen Personennah- und -regionalverkehrs ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Er soll als Teil des Umweltverbundes mit Fußgängern und Radfahrern im Interesse des Umweltschutzes eine Ergänzung und zugleich vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr darstellen.

(2)Der öffentliche Personennahverkehr soll insbesondere Wohngebiete und Arbeitsstätten, kulturelle, soziale und Gesundheitseinrichtungen, Einkaufs- und Sportzentren sowie Erholungsgebiete verkehrlich miteinander verknüpfen. Er soll eine den verkehrlichen und wirtschaftlichen Erfordernissen entsprechende häufige, regelmäßige, pünktliche, schnelle, bequeme und sichere Verkehrsbedienung bieten. Dabei sollen auch Mitnahme- und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder angemessen berücksichtigt werden. Das Verkehrs- und Tarifangebot ist fahrgastfreundlich zu gestalten.
(3)Die regionale und die Stadtentwicklungsplanung, insbesondere aber die Bauleitplanung, sind mit den Erfordernissen des öffentlichen Personennahverkehrs abzustimmen. Dabei muß auch die längerfristige Verkehrsentwicklung beachtet werden.
(4)Das Verkehrsnetz ist so zu planen und zu gestalten, daß unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit ein quantitativ und qualitativ nachfrageorientiertes Leistungsangebot gemacht werden kann. Entsprechend den unterschiedlichen Verkehrsaufgaben der einzelnen Verkehrsmittel sind die öffentlichen Verkehrslinien zu einem leistungsfähigen Netz zusammenzufassen. Dabei sind neben der Bedeutung des Schienenverkehrs als Grundnetz die arteigenen Vor- und Nachteile der einzelnen Verkehrsmittel zu berücksichtigen.
(5)Neben dem schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr ist auch die Leistungsfähigkeit des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs zu verbessern und besonders dort zu fördern, wo eine Verkehrsbedienung mit Schienenverkehrsmitteln nicht durchgeführt werden kann oder wirtschaftlich nicht zu vertreten ist.
(6)Die Verkehrsbedienung ist möglichst im Taktverkehr mit optimaler Verknüpfung der einzelnen Linien vorzusehen. Dabei soll Anschlußsicherheit angestrebt werden.
(7)Dem öffentlichen Personennahverkehr soll Vorrang vor dem motorisierten individuellen Straßenverkehr eingeräumt werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen des notwendigen Verkehrs dem nicht entgegenstehen.
(8)Bei der Planung und Ausgestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des sonstigen Angebots des öffentlichen Personennahverkehrs sind insbesondere die Belange von in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen zu berücksichtigen. Dies schließt sowohl die Barrierefreiheit als auch die Orientierungshilfe für behinderte Menschen mit ein. Bei Neuanschaffungen von Fahrzeugen sind die Barrierefreiheit und die Orientierungshilfe für behinderte Menschen zu gewährleisten.
(9)Bei der Planung und Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs ist der Fahrgastsicherheit in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.
(10)Unter Berücksichtigung der Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung und zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit ist allen anbietenden Verkehrsunternehmen die Möglichkeit einzuräumen, zu vergleichbaren Bedingungen Verkehrsdienste zu übernehmen.
(11)Zur Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs sind alle zwei Jahre die Möglichkeiten einer Umwandlung der Verkehre nach § 43 des Personenbeförderungsgesetzes in Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes zu prüfen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 390 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004CEBNN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=%C3%96PNVG_BE_!_2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.