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§ 2 MeldeG BE Landesnorm Berlin - Speicherung von Daten Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) vom 26. Februar 1985 gültig ab: 16.09.2006

Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) Vom 26. Februar 1985 § 2 Speicherung von Daten (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichert die Meldebehörde folgende Daten des Einwohners einschließli

ch der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  9. Staatsangehörigkeiten,
  10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, die durch die Finanzbehörden Berlins Steuern erhebt,
  11. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  12. Tag des Ein- und Auszugs,
  13. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  14. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
  15. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
  16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,
  17. Übermittlungssperren,
  18. Sterbetag und -ort.

(2)Die Meldebehörde darf folgende weitere Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister zu dem jeweils angegebenen Zweck speichern: 1.
  1. a)die Tatsache, dass der Einwohner vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
  2. b)die Tatsache, dass der Einwohner als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
  3. c)frühere Aufenthaltsverhältnisse, soweit sie zur Ermittlung des Wahlrechts erforderlich sind,
  4. d)Wahlbewerbungen einschließlich der Angabe des erlernten und ausgeübten Berufs,
  5. e)die Leistung von Unterstützungsunterschriften sowie die Angabe des unterstützten Trägers einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens, eines Einwohnerantrags oder eines Bürgerbegehrens zur Vorbereitung und Durchführung von allgemeinen Wahlen, von Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden, 2. die Tatsache, daß eine Lohnsteuerkarte erforderlich ist, gegebenenfalls weitere steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, Religionszugehörigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 10 des Ehegatten, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern) zum Zweck der Ausstellung der Lohnsteuerkarte, 3. bei deutschen Einwohnern: die Tatsache, daß Paßversagungsgründe vorliegen, ein Paß versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist, zum Zweck der Ausstellung von Pässen und Personalausweisen, 4. bei deutschen Einwohnern: die Tatsache, daß der Einwohner vom Amt eines Schöffen oder eines ehrenamtlichen Richters in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeschlossen ist, zur Aufstellung von Vorschlagslisten für Schöffen und für ehrenamtliche Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 5. die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung zum Zweck der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren, 6. Name und Anschrift des Wohnungsgebers zur Erfassung der nach § 13 auskunftspflichtigen Personen, 7. die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren, 8. die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe der erstmaligen Erteilung zum Zweck der Durchführung waffenrechtlicher Verfahren, 9. für die Dauer von zwei Jahren nach dem Ende des Jahres der Anfrage: die Tatsache von Aufenthaltsanfragen von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen im Inland, das Datum der Anfragen und die Bezeichnung der anfragenden Stellen zur Beantwortung dieser Aufenthaltsanfragen, 10. die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, zum Zweck der Durchführung der Aufgaben der Suchdienste, 11. die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung zum Zweck der Durchführung sprengstoffrechtlicher Verfahren.
(3)Mit Einwilligung des Einwohners und der betroffenen Person darf die Meldebehörde zusätzlich Familienname, Vorname, gegenwärtige Anschrift und Telefonnummern einer Person speichern, die benachrichtigt werden soll, wenn der Einwohner auf Grund eines Unglücksfalles in eine hilflose Lage gerät oder stirbt.
(4)Als Hinweis zum Nachweis der Richtigkeit gespeicherter Daten darf nur der Verweis auf das Beweismittel, nicht aber der Inhalt des Beweismittels gespeichert werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1985, 507 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004CEDNN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=MeldeG_BE_!_2

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