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§ 8 MeldeG BE Landesnorm Berlin - Auskunft an den Betroffenen Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) vom 26. Februar 1985 gültig ab: 16.09

Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) Vom 26. Februar 1985 § 8 Auskunft an den Betroffenen (1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über 1. die zu seiner P

erson gespeicherten Daten und Hinweise, auch soweit sie sich auf deren Herkunft beziehen,

  1. die Empfänger, denen in den letzten zwei Jahren seit der Antragstellung Daten des Betroffenen übermittelt worden sind; dies gilt nicht für Datenübermittlungen an die in § 25 Abs. 3 Satz 1 genannten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen; ein Anspruch auf Auskunft über die Empfänger von Datenübermittlungen besteht nicht bei der Weitergabe nur der in § 28 Abs. 1 genannten Daten,
  2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie die Arten der zu übermittelnden Daten,
  3. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und von regelmäßigen Datenübermittlungen. Auf Verlangen ist die Auskunft schriftlich zu erteilen. Der Betroffene hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.

(2)Die Auskunft kann im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach Maßgabe von § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes getroffen werden. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. § 28a Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(3)Die Auskunft unterbleibt, soweit
  1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde liegenden Aufgaben gefährden würde,
  2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
  3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(4)Die Auskunft unterbleibt ferner,
  1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
  2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(5)Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(6)Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann.
(7)Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen der in Absatz 6 Satz 2 bezeichneten Stelle zu erteilen, soweit nicht die Senatsverwaltung für Inneres im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1985, 507 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004CEDNN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=MeldeG_BE_!_8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.