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§ 15 MeldeG BE Landesnorm Berlin - Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) vom 26. Februar 1985 gült

Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) Vom 26. Februar 1985 § 15 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht (1) Der Meldepflichtige hat einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der

Meldebehörde zuzuleiten. Auf Verlangen der Meldebehörde hat der Meldepflichtige persönlich bei ihr zu erscheinen.

(1a)Der Meldepflichtige kann sich auch durch Datenübertragung über einen Internetzugang anmelden, den die Meldebehörde für die Anmeldung eröffnet hat. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Nachweis der Urheberschaft der Anmeldung ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen.
(1b)Die Meldepflicht ist auch erfüllt, wenn
  1. die Meldebehörde die geforderten Angaben des Meldepflichtigen schriftlich oder elektronisch zur Kenntnis gibt (vorausgefüllter Meldeschein) und
  2. der Meldepflichtige die Angaben auf ihre Richtigkeit prüft, unzutreffende Angaben korrigiert, fehlende Angaben ergänzt und den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein unterschrieben oder elektronisch mit einer qualifizierten Signatur versehen an die Meldebehörde übermittelt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Meldebehörde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen daran gehindert ist, einen vorausgefüllten Meldeschein zur Verfügung zu stellen.
(1c)Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt der Meldepflichtige seinen Familiennamen, seine Vornamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort sowie seine letzte Wohnanschrift an. Diese Daten übermittelt die Meldebehörde der für den letzten Wohnort des Meldepflichtigen zuständigen Meldebehörde (Wegzugsmeldebehörde), um die Daten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 des Melderechtsrahmengesetzes anzufordern.
(2)Personen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wenn sie derselben Familie oder Lebenspartnerschaft angehören; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen unterschreibt oder die Angaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Die Absätze 1b und 1c finden entsprechende Anwendung, wenn der Meldepflichtige versichert, zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Er ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a des Strafgesetzbuches strafbar ist.
(3)Der Meldepflichtige erhält kostenfrei von der Meldebehörde eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Meldung (amtliche Meldebestätigung). Sie enthält folgende Daten: 1. Familiennamen, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. Anschrift, 5. Tag des Einzugs oder des Auszugs.
(4)Die Senatsverwaltung für Inneres bestimmt durch Rechtsverordnung das Muster der Meldescheine und der amtlichen Meldebestätigung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1985, 507 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004CEDNN00000000038 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=MeldeG_BE_!_15

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.