Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) Vom 26. Februar 1985 § 25 Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde od
er sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:
- Familiennamen,
- frühere Namen,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Ordensnamen/Künstlernamen,
- Tag und Ort der Geburt,
- Geschlecht,
- gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
- Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 gespeicherten Daten,
- gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
- Tag des Ein- und Auszugs,
- Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- Übermittlungssperren,
- Sterbetag und -ort. Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
- in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.
(1a)Die Daten dürfen auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn über die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht und keine Übermittlungssperre nach § 27 Abs. 2 Satz 3 oder § 28 Abs. 5 und 7 vorliegt. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2)Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung von Hinweisen zu Daten des § 2 Abs. 1 oder 2 an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger
- ohne Kenntnis der Daten oder Hinweise zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und
- die Daten oder Hinweise beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Erhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Hinweise erforderlich sind, abgesehen werden muß.
(3)Wird die Meldebehörde von den Dienststellen der Polizei, den Staatsanwaltschaften, den Gerichten, den Justizvollzugsbehörden, den Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei, dem Zollfahndungsdienst oder dem Generalbundesanwalt um Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 6 vorliegen. Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht bei der Übermittlung von Daten des § 28 Abs. 1 .
(4)Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. In den Fällen des § 28 Abs. 5 und 7 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Betroffenen ausgeschlossen werden kann. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1985, 507 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004CEDNN00000000061 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=MeldeG_BE_!_25