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§ 27 MeldeG BE Landesnorm Berlin - Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldeges

Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) Vom 26. Februar 1985 § 27 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen

Religionsgesellschaft bei einer Anmeldung, einem Wegzug oder bei einem Sterbefall zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Doktorgrad,
  4. Ordensnamen/Künstlernamen,
  5. Tag und Ort der Geburt,
  6. Geschlecht,
  7. Staatsangehörigkeiten,
  8. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland; Tag des Ein- und Auszugs,
  9. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  10. Zahl der minderjährigen Kinder,
  11. Übermittlungssperren,
  12. Sterbetag und -ort. das Gleiche gilt bei einer Änderung dieser Daten. Abweichend von Satz 1 darf die Meldebehörde auf Ersuchen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben in begründeten Fällen sämtliche oder einzelne Daten nach Satz 1 übermitteln.

(2)Von Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
  1. Vor- und Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Tag und Ort der Geburt,
  4. Geschlecht,
  5. Staatsangehörigkeiten,
  6. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  7. Anschriften,
  8. Übermittlungssperren,
  9. Sterbetag. Familienangehörige nach Satz 1 sind Ehegatten und minderjährige Kinder der Mitglieder sowie Eltern minderjähriger Mitglieder. Die Familienangehörigen der Mitglieder können verlangen, daß ihre Daten nicht übermittelt werden; sie sind hierauf bei der Anmeldung nach § 11 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
(3)Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Senatsverwaltung für Inneres stellt im Einvernehmen mit dem für Angelegenheiten der Religionsgesellschaften zuständigen Mitglied des Senats fest, ob die gesetzlichen Anforderungen an den Datenschutz erfüllt sind; zuvor ist der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu hören.
(4)Bei Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, sind dem kirchlichen Suchdienst folgende Daten zu übermitteln:
  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. gegenwärtige Anschriften,
  6. Anschrift vom
  7. September 1939.
(5)§ 25 Abs. 1a gilt entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1985, 507 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004CEDNN00000000066 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=MeldeG_BE_!_27

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