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§ 28 MeldeG BE Landesnorm Berlin - Melderegisterauskunft Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) vom 26. Februar 1985 gültig ab: 16.09.2006

Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) Vom 26. Februar 1985 § 28 Melderegisterauskunft (1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 25 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf

die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft):

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. gegenwärtige Anschriften,
  5. die Tatsache, daß der Einwohner verstorben ist. Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.

(2)Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners über folgende Daten Auskunft erteilt werden (erweiterte Melderegisterauskunft):
  1. Tag und Ort der Geburt,
  2. frühere Vor- und Familiennamen,
  3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
  4. Staatsangehörigkeiten,
  5. frühere Anschriften,
  6. Tag des Ein- und Auszugs,
  7. gesetzlicher Vertreter,
  8. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners,
  9. Sterbetag und -ort. Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
(3)Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
  1. Tag der Geburt,
  2. Geschlecht,
  3. Staatsangehörigkeiten,
  4. Anschriften,
  5. Tag des Ein- und Auszugs,
  6. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht. Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:
  7. Familiennamen,
  8. Vornamen,
  9. Doktorgrad,
  10. Alter,
  11. Geschlecht,
  12. gesetzlicher Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und Familiennamen, Anschrift),
  13. Staatsangehörigkeiten,
  14. Anschriften. Anschriften gemäß § 20 Abs. 2 , § 21 und § 22 dürfen nicht mitgeteilt werden. Die Meldebehörde legt den Antrag auf Gruppenauskunft der Senatsverwaltung für Inneres vor, die über das Vorliegen des öffentlichen Interesses entscheidet.
(4)Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(5)Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.
(6)Soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse nachweist, kann er verlangen, daß die Meldebehörde die erweiterte Melderegisterauskunft nach Absatz 2 über seine Person verweigert. Die Auskunftssperre ist zu befristen; die Frist beträgt mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre. Die Auskunftssperre ist auf einzelne der in Absatz 2 genannten Daten zu beschränken, wenn das berechtigte Interesse nur für diese Daten nachgewiesen wird.
(7)Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,
  1. soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
  2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des § 5 Abs. 1 und des § 10 Abs. 2 des Transsexuellengesetzes vom
  3. September 1980 (BGBl. I S. 1654 / GVBl. S. 2171).
(8)Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Melderegisterauskünfte an öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1985, 507 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004CEDNN00000000068 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=MeldeG_BE_!_28

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