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§ 28a MeldeG BE Landesnorm Berlin - Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) vom 26. Fe

Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) Vom 26. Februar 1985 § 28a Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften (1) Einfache Melderegisterauskünfte nach § 28 Abs. 1 können auf autom

atisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erteilt werden, wenn

  1. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,
  2. der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der auf Grund von § 2 Abs. 1 gespeicherten Daten bezeichnet hat und
  3. die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist. Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.

(2)Einfache Melderegisterauskünfte nach § 28 Abs. 1 können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen. Die Antwort an den Antragsteller ist zu verschlüsseln. Die Eröffnung des Zugangs ist öffentlich bekannt zu machen, und es ist durch Bekanntgabe des öffentlichen Schlüssels der Meldebehörde den Antragstellern die Möglichkeit zu geben, Anträge verschlüsselt zu stellen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die Meldebehörde weist spätestens einen Monat vor der Eröffnung des Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften durch Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin.
(3)Der automatisierte Abruf über das Internet kann statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über Portale erfolgen. Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung. Die Portale haben insbesondere die Aufgabe,
  1. die Anfragenden zu registrieren,
  2. Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten,
  3. die Antworten entgegenzunehmen, gegebenenfalls zwischenzuspeichern und sie weiterzuleiten,
  4. die Zahlung der Gebühren an die Meldebehörde sicherzustellen,
  5. die Datensicherheit zu gewährleisten. Die Portale dürfen die ihnen übermittelten Daten nur so lange speichern, wie es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(4)Die Senatsverwaltung für Inneres kann durch Rechtsverordnung
  1. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Portalen regeln und diesen weitere Aufgaben im Rahmen der Auskunftserteilung zuweisen und
  2. weitere Datensicherungsmaßnahmen festlegen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1985, 507 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004CEDNN00000000069 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=MeldeG_BE_!_28a

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.