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§ 29 MeldeG BE Landesnorm Berlin - Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) vom 26. Februar 1985

Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) Vom 26. Februar 1985 § 29 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen (1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlv

orschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten sowie Trägern einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens oder Bürgerbegehrens Auskunft aus dem Melderegister über die in § 28 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahl- oder Stimmberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist und die Wahl- oder Stimmberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Die Geburtstage der Wahl- oder Stimmberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Auskünfte und Auszüge dürfen von den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden; sie sind spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen. Die Parteien, Wählergruppen und anderen Träger von Wahlvorschlägen müssen eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung abgeben. Die Meldebehörde kann die Auskunft und die Herausgabe der Auszüge mit zusätzlichen Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die Empfänger ihren Verpflichtungen nach Satz 3 nachkommen. § 28 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Sätze 3 bis 6 gelten auch für die Träger einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens oder Bürgerbegehrens. Die Wahl- oder Stimmberechtigten sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und durch öffentliche Bekanntmachung vor jeder Wahl oder Stimmabgabe hinzuweisen, wobei Fristen für die Ausübung des Widerspruchsrechts festgesetzt werden können.

(2)Begehrt jemand eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, so darf die Meldebehörde die Auskunft nur dann erteilen, wenn der Betroffene in diese Auskunft eingewilligt hat. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 28 Abs. 1 genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. § 28 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3)Zur Aufnahme in öffentlich zugängliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse darf Adressbuchverlagen Auskunft erteilt werden über *
  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad und
  4. gegenwärtige Anschriften, nicht jedoch Anschriften gemäß § 20 Abs. 2 , §§ 21 und 22 , sämtlicher Einwohner, die das
  5. Lebensjahr vollendet haben, soweit der Betroffene hierin schriftlich eingewilligt hat. Dabei kann der Betroffene bestimmen, ob die Eintragung in gedruckten, elektronischen oder in beiden Verzeichnissen erfolgt. Fußnoten *) [Entsprechend des Artikels II des Gesetzes vom
  6. September 2006 gilt: Über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Meldebehörde bereits gespeicherten Daten nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Meldegesetzes darf abweichend von dieser Vorschrift Adressbuchverlagen Auskunft zur Aufnahme in öffentlich zugängliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse erteilt werden, soweit der Betroffene dem nicht widersprochen hat. Dieser ist auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. § 28 Abs. 4 und 5 des Meldegesetzes gilt entsprechend.] Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004CEDNN00000000071 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=MeldeG_BE_!_29

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.