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§ 2 BelBindG Landesnorm Berlin - Bestimmung der Belegungsbindungen Gesetz zur Sicherung von Belegungsbindungen (Belegungsbindungsgesetz - BelBindG) vo

Gesetz zur Sicherung von Belegungsbindungen (Belegungsbindungsgesetz - BelBindG) Vom 10. Oktober 1995 § 2 Bestimmung der Belegungsbindungen (1) Die zuständige Stelle hat durch schriftlichen Bescheid d

iejenigen Wohnungen des Wohnungsunternehmens, die den Belegungsbindungen dieses Gesetzes unterliegen sollen, zu bestimmen (belegungsgebundene Wohnungen), und zwar gesondert aus dem Bestand

  1. der Wohnungen, die bis zum
  2. Januar 1949 errichtet und für die Rückübertragungsansprüche angemeldet worden sind, über die noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, und
  3. der übrigen Wohnungen.

(2)Innerhalb beider Teilbestände sind als belegungsgebunden jeweils zu bestimmen, 1. soweit zumindest Teilentlastung nach § 4 des Altschuldenhilfe-Gesetzes gewährt wird,
  1. a)45 vom Hundert der Wohnungen eines kommunalen Wohnungsunternehmens und
  2. b)30 vom Hundert der Wohnungen einer Wohnungsgenossenschaft, 2. soweit nur Zinshilfe nach § 7 des Altschuldenhilfe-Gesetzes gewährt wird,
  3. a)35 vom Hundert der Wohnungen eines kommunalen Wohnungsunternehmens und
  4. b)20 vom Hundert der Wohnungen einer Wohnungsgenossenschaft. Bei Wohnungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gilt der in Satz 1 genannte Anteil von belegungsgebundenen Wohnungen am zahlenmäßigen Gesamtbestand der Wohnungen für jedes Grundstück.
(3)Wohnungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 2, für die die Privatisierung im Rahmen des Privatisierungskonzeptes auf Grund des § 4 des Altschuldenhilfe-Gesetzes beabsichtigt ist, dürfen nicht als belegungsgebunden bestimmt werden.
(4)Die als belegungsgebunden zu bestimmenden Wohnungen sollen nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage den übrigen Wohnungen des jeweiligen in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Teilbestandes entsprechen. Der Anteil der Wohnfläche der als belegungsgebunden zu bestimmenden Wohnungen an der Gesamtwohnfläche darf den in Absatz 2 Satz 1 bestimmten Vom-Hundert-Satz nicht unterschreiten. Als Wohnfläche ist die Fläche zugrunde zu legen, für die sich der höchstzulässige Mietzins aus § 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe in der Fassung vom
  1. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604/GVBl. S. 2942), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Juli 1993 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, ergibt. Soweit bei einer Mieterhöhung nach der Ersten Grundmietenverordnung vom
  3. Juni 1991 (BGBl. I S. 1269) und der Zweiten Grundmietenverordnung vom
  4. Juli 1992 (BGBl. I S. 1416) für die Wohnflächenberechnung die §§ 42 und 44 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung vom
  5. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
  6. Juli 1992 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, zugrunde gelegt worden sind, bestimmt sich die Wohnfläche nach diesen Vorschriften.
(5)Die zuständige Stelle hat bei der Bestimmung einem bis zum 31. Oktober 1995 bei ihr eingehenden Vorschlag des Wohnungsunternehmens zu entsprechen, sofern dieser den gesetzlichen Anforderungen an die Bestimmung genügt. Erfüllt der Vorschlag die gesetzlichen Anforderungen teilweise, so kann ihm insoweit entsprochen werden.
(6)Die Bestimmung als belegungsgebundene Wohnung wird mit dem Zugang des Bescheides an den Verfügungsberechtigten, frühestens vom 1. Januar 1996 an, wirksam. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 638 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004CF0NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=WoBindG_BE_!_2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.