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§ 6 BelBindG Landesnorm Berlin - Überlassung an Wohnberechtigte Gesetz zur Sicherung von Belegungsbindungen (Belegungsbindungsgesetz - BelBindG) vom 1

Gesetz zur Sicherung von Belegungsbindungen (Belegungsbindungsgesetz - BelBindG) Vom 10. Oktober 1995 § 6 Überlassung an Wohnberechtigte (1) Sobald voraussehbar ist, daß eine Wohnung frei wird, hat de

r Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Freiwerdens mitzuteilen.

(2)Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung einem Wohnungsuchenden nur zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung nach § 7 übergibt und die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten wird. Auf Antrag des Verfügungsberechtigten kann die zuständige Stelle die Überlassung einer Wohnung, die die angegebene Wohnungsgröße geringfügig überschreitet, genehmigen, wenn dies nach den wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen vertretbar erscheint.
(3)Ist die Wohnung ihrer Bestimmung nach Angehörigen eines bestimmten Personenkreises vorbehalten worden, so darf der Verfügungsberechtigte sie für die Dauer des Vorbehalts einem Wohnberechtigten nur zum Gebrauch überlassen, wenn sich aus der Bescheinigung außerdem ergibt, daß er diesem Personenkreis angehört.
(4)Der Verfügungsberechtigte hat binnen zwei Wochen, nachdem er die Wohnung einem Wohnungsuchenden überlassen hat, der zuständigen Stelle den Namen des Wohnungsuchenden mitzuteilen und ihr in den Fällen der Absätze 2 und 3 die ihm übergebene Bescheinigung vorzulegen.
(5)Wenn der Inhaber der Wohnberechtigungsbescheinigung oder der entsprechend Berechtigte aus der Wohnung ausgezogen ist, darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung dessen Haushaltsangehörigen nur nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 zum Gebrauch überlassen. Personen, die nach dem Tod des Inhabers der Wohnberechtigungsbescheinigung gemäß § 563 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in das Mietverhältnis eingetreten sind, darf die Wohnung auch ohne Übergabe einer Wohnberechtigungsbescheinigung zum Gebrauch überlassen werden.
(6)Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung entgegen den Absätzen 2, 3 und 5 überlassen hat, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnungsuchenden nach den Absätzen 1 bis 5 zu überlassen. Kann der Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, so kann die zuständige Stelle von dem Inhaber der Wohnung, dem der Verfügungsberechtigte sie entgegen den Absätzen 2, 3 und 5 überlassen hat, die Räumung der Wohnung verlangen; das gilt nicht, wenn der Inhaber der Wohnung vor dem Bezug eine Auskunft nach § 12 Abs. 2 erhalten hat, daß die Wohnung nicht eine belegungsgebundene Wohnung sei. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 638 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004CF0NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=WoBindG_BE_!_6

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