§ 2 -
§ 3 -
§ 4 -
§ 5 Finanzierung der Personalübernahme * Zur Deckung des hierfür erforderlichen Lehrbedarfs ist in den betreffenden Haushalten im entsprechenden Umfang ein Überhangkapitel einzurichten. Die Kosten für die Beschäftigung der im Überhang zu führenden wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Dienstkräfte sind bis zum Ablauf der betreffenden Beschäftigungsverhältnisse bei der Bemessung der Zuschüsse zu den Haushalten der Universitäten zu berücksichtigen. Fußnoten *) (Entsprechend § 14 Abs. 2 dieses Gesetzes tritt § 5 Satz 1 und 2 am 31. März 1994 außer Kraft.) zur Einzelansicht § 5 § 6 -
§ 7 -
§ 8 -
§ 9 -
§ 10 -
§ 11 -
§ 12 -
§ 13 -
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.