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§ 8 FusG Landesnorm Berlin - - aufgehoben - Gesetz zur Fusion der Fachbereiche Veterinärmedizin, Lebensmitteltechnologie und Agrarwissenschaft in Berl

Obsah (12)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13

Gesetz zur Fusion der Fachbereiche Veterinärmedizin, Lebensmitteltechnologie und Agrarwissenschaft in Berlin (Fusionsgesetz - FusG) Vom 23. Juni 1992 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der G

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§ 5 Finanzierung der Personalübernahme * Zur Deckung des hierfür erforderlichen Lehrbedarfs ist in den betreffenden Haushalten im entsprechenden Umfang ein Überhangkapitel einzurichten. Die Kosten für die Beschäftigung der im Überhang zu führenden wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Dienstkräfte sind bis zum Ablauf der betreffenden Beschäftigungsverhältnisse bei der Bemessung der Zuschüsse zu den Haushalten der Universitäten zu berücksichtigen. Fußnoten *) (Entsprechend § 14 Abs. 2 dieses Gesetzes tritt § 5 Satz 1 und 2 am 31. März 1994 außer Kraft.) zur Einzelansicht § 5 § 6 -

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§ 13§ 14 Inkrafttreten

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2)Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von § 5 Satz 3 und 4 und § 11 am 31. März 1994 außer Kraft. Sobald für einzelne Fachbereiche der Fusionszeitraum gemäß § 2 Abs. 2 endet, ist das Gesetz mit Ausnahme von § 5 Satz 3 und 4 und § 11 für diese Fachbereiche nicht mehr anzuwenden. zur Einzelansicht § 14

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.