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§ 1 DLRStVtrG BE Landesnorm Berlin Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" vom 17. Juni 1993 und

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" vom 17. Juni 1993 und zu dem Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die

Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag - vom

  1. Juni 1993 Vom
  2. Oktober 1993 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 Abs. 2 und 3 aufgehoben durch lfd. Nr. 84 der Anlage zu dem Gesetz vom 30.07.01 (GVBl. S. 313) zur Einzelansicht Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" vom
  3. Juni 1993 und zu dem Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag - vom
  4. Juni 1993 vom
  5. Oktober 1993 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" vom
  6. Juni 1993 und zu dem Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag - vom
  7. Juni 1993 vom
  8. Oktober 1993 07.11.1993 Eingangsformel 07.11.1993 § 1 07.11.1993 § 2 05.08.2001 Anlagen - Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" 07.11.1993 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Dem am
  9. Juni 1993 unterzeichneten Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" und dem am
  10. Juni 1993 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" wird zugestimmt. Die Staatsverträge werden nachstehend veröffentlicht. zur Einzelansicht § 1 § 2

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. zur Einzelansicht § 2 Anlagen Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Text eigenständig hinterlegt) Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag - (Text eigenständig hinterlegt) Vereinbarung über die Regelung von Einzelfragen anläßlich der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ - Anlage zum Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag - (Text eigenständig hinterlegt) zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.