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§ 7 StrABG Landesnorm Berlin - Anteil der Allgemeinheit und umlagefähiger Aufwand Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) vom 16. März 2006 gültig ab: 25

Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) Vom 16. März 2006 § 7 Anteil der Allgemeinheit und umlagefähiger Aufwand

(1)In dem Umfang, in dem die Verkehrsanlage der Allgemeinheit Vorteile bietet, ist der Aufwand für die Ausbaumaßnahme von der Allgemeinheit zu tragen. Der übrige Aufwand ist von den Beitragspflichtigen zu tragen; er wird nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.
(2)Zuwendungen Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des Anteils der Allgemeinheit zu verwenden. Zuwendungen privater Zuwendungsgeber mindern den Aufwand für die Ausbaumaßnahme, wenn der private Zuwendungsgeber nichts anderes bestimmt hat.
(3)Der Aufwand für den Ausbau von Teileinrichtungen ( § 4 Abs. 1 Nr. 3 ) ist höchstens für die Breiten beitragsfähig, die sich aus den Spalten I und II der Tabellen in den §§ 8 bis 11 ergeben. Überschreitet eine Teileinrichtung die beitragsfähige Breite, so trägt das Land Berlin den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand. Die beitragsfähigen Breiten sind Durchschnittsbreiten in der Verkehrsanlage oder dem Abschnitt; der Aufwand für Wendeanlagen am Ende von Stichstraßen und für Aufweitungen im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen ist über die beitragsfähigen Breiten hinaus beitragsfähig.
(4)Der nach Absatz 3 ermittelte beitragsfähige Aufwand ist in Höhe des Vomhundertsatzes aus der Spalte III der Tabellen in den §§ 8 bis 11 als Anteil der Beitragspflichtigen umlagefähiger Aufwand.
(5)Die Spalte I der Tabellen in den §§ 8 bis 11 gilt für ausgebaute Verkehrsanlagen in beplanten und unbeplanten Kerngebieten, Gewerbegebieten, Industriegebieten und sonstigen Sondergebieten mit der Zweckbestimmung Ladengebiet oder Gebiet für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe oder Gebiet für Messen, Ausstellungen und Kongresse oder Hafengebiet sowie Flächen für Ver- und Entsorgung (gewerbliche Nutzung). Die Spalte II der Tabellen in den §§ 8 bis 11 gilt für ausgebaute Verkehrsanlagen in den übrigen beplanten und unbeplanten Gebieten, die nicht in Satz 1 genannt sind (sonstige Nutzung).
(6)Erschließt eine Verkehrsanlage ganz oder in einzelnen Abschnitten auf einer Seite ein Baugebiet im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 und auf der anderen Seite ein sonstiges Baugebiet und ergeben sich daraus unterschiedliche beitragsfähige Breiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größere Breite.
(7)Werden von einer Verkehrsanlage nur an einer Seite baulich, gewerblich oder vergleichbar in sonstiger Weise genutzte Grundstücke erschlossen, so ist in diesem Bereich die Fahrbahn nur bis zu 6 m Breite beitragsfähig; die Teileinrichtungen Gehwege, Radwege, Parkflächen und Grünanlagen sind nur einseitig beitragsfähig.
(8)Werden Ausbaumaßnahmen an Verkehrsanlagen in Gebieten durchgeführt, für die ein öffentlicher Schutzzweck oder ein sonstiges Interesse der Allgemeinheit wegen ihrer besonderen Eigenart besteht, wie zum Beispiel Wasserschutzgebiete oder Denkmalschutzbereiche, und erfordert der Schutzzweck oder die im Interesse der Allgemeinheit liegende besondere Eigenart dieses Gebiets einen über das übliche Maß hinausgehenden technischen oder sonstigen besonderen Ausbaustandard, so trägt das Land Berlin den durch diesen besonderen Ausbaustandard verursachten Mehraufwand. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 265 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004D0CNN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=StrAusbauBeitrG_BE_!_7

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