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§ 13 StrABG Landesnorm Berlin - Grundstücksfläche Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) vom 16. März 2006 gültig ab: 25.03.2006 gültig bis: 18.09.2012

gesetz (StrABG) Vom 16. März 2006 § 13 Grundstücksfläche (1) Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinn. Soweit Flächen berücksichtigungs

§ 18Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs , richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 15 .

(2)Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken,
  1. die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks;
  2. die über die Grenzen des Bebauungsplans in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplans;
  3. die im Bereich einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 4 des

§ 18

Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Rechtsverordnung hinausreichen, die Fläche im Bereich der Rechtsverordnung; 4. für die kein Bebauungsplan und keine Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 4 des

§ 18

Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs besteht,

  1. a)wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 des Baugesetzbuchs) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,
  2. b)wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 des Baugesetzbuchs) und teilweise im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs) liegen, die Fläche zwischen der Verkehrsanlage und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die Verkehrsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden oder dinglich gesicherten Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft; 5. die über die sich nach Nummer 2 oder Nummer 4 Buchstabe b ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Flächen zwischen der Verkehrsanlage oder im Fall von Nummer 4 Buchstabe b der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht.

(3)Bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die
  1. nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, oder
  2. ganz oder teilweise im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung), ist die Gesamtfläche des Grundstücks oder die Fläche des Grundstücks zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Absatz 2 nicht erfasst wird. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 265 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004D0CNN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=StrAusbauBeitrG_BE_!_13

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.