Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) Vom 16. März 2006 § 14 Nutzungsfaktoren für baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke
(1)Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach der Bauordnung für Berlin Vollgeschosse sind. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss im Sinne der Bauordnung für Berlin , so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je vollendete 3,50 m Höhe und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je vollendete 3 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.
(2)Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich bis einschließlich zum achten Vollgeschoss je weiteres Vollgeschoss um 0,5, darüber hinaus je weiteres Vollgeschoss um 0,25.
(3)Als Zahl der Vollgeschosse gilt, jeweils bezogen auf die in § 13 Abs. 2 bestimmten Flächen, bei Grundstücken, 1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen ( § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ),
- a)die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;
- b)und für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei bei einer Bruchzahl ab 0,5 auf eine ganze Zahl aufgerundet wird;
- c)und für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, wobei bei einer Bruchzahl ab 0,5 auf eine ganze Zahl aufgerundet wird;
- d)und auf denen nur Garagen, Stellplätze oder eine Tiefgaragenanlage errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene;
- e)und für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss;
- f)und für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen;
- g)und für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen oder die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte oder tatsächlich vorhandene (§ 34 des Baugesetzbuchs) Berechnungswert nach den Buchstaben a bis c; 2. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nummer 1 Buchstabe a oder d bis g oder die Höhe der baulichen Anlagen oder die Baumassenzahl nach Nummer 1 Buchstabe b oder c überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nummer 1 Buchstabe b oder c; 3. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen ( § 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 ), wenn sie
- a)bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
- b)unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
(4)Der sich aus Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ergebende Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit
- 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 des Baugesetzbuchs) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 und 4a der Baunutzungsverordnung), Dorfgebietes (§ 5 der Baunutzungsverordnung) oder Mischgebietes (§ 6 der Baunutzungsverordnung) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (zum Beispiel Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird;
- 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 des Baugesetzbuchs) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes (§ 7 der Baunutzungsverordnung), Gewerbegebietes (§ 8 der Baunutzungsverordnung), Industriegebietes (§ 9 der Baunutzungsverordnung) oder Sondergebietes (§ 11 der Baunutzungsverordnung) liegt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 265 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004D0CNN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=StrAusbauBeitrG_BE_!_14