Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) Vom 16. März 2006 § 15 Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung
(1)Für die Flächen nach § 13 Abs. 3 gilt als Nutzungsfaktor bei Grundstücken, die 1. auf Grund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, 0,5; 2. im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (zum Beispiel landwirtschaftliche Nutzung), wenn
- a)sie ohne Bebauung sind, bei
- aa)Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen, 0,0167;
- bb)Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland, 0,0333;
- cc)gewerblicher Nutzung (zum Beispiel Bodenabbau), 1,0;
- b)sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (zum Beispiel Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung), 0,5;
- c)auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder landwirtschaftliche Nebengebäude (zum Beispiel Feldscheunen) vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,0, mit Zuschlägen von je 0,5 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt Buchstabe a;
- d)sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,0, mit Zuschlägen von je 0,5 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt Buchstabe b;
- e)sie gewerblich genutzt oder bebaut sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,5, mit Zuschlägen von je 0,75 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt Buchstabe a;
- f)sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 18 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs liegen, die von der Rechtsverordnung erfassten Teilflächen
- aa)mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben dienen, 1,5, mit Zuschlägen von je 0,75 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss;
- bb)mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung 1,0, mit Zuschlägen von je 0,5 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt Buchstabe a
(2)Die Bestimmung des Vollgeschosses richtet sich nach § 14 Abs. 1 . Der Nutzungsfaktor wird nach § 14 Abs. 2 und 4 errechnet. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 265 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004D0CNN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=StrAusbauBeitrG_BE_!_15