Landespersonalausweisgesetz (LPAuswG) Vom 1. November 1990 § 4 Antragstellung
(1)Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis wird nur auf Antrag des Ausweisbewerbers oder seines gesetzlichen Vertreters ausgestellt. Zur Antragstellung muß der Ausweisbewerber persönlich erscheinen; Ausnahmen können aus wichtigem Grund, etwa bei körperlichen Gebrechen, zugelassen werden.
(2)Jugendliche, die das
- Lebensjahr vollendet haben, sind fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz. Für Jugendliche vom vollendeten
- bis zum vollendeten
- Lebensjahr ist der gesetzliche Vertreter verpflichtet, den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises zu stellen, falls dies der Jugendliche unterläßt.
(3)Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der nach dem ihm übertragenen Aufgabenkreis den Aufenthalt dieser Person bestimmen kann, ist der Betreuer verpflichtet, den Antrag zu stellen.
(4)Bei der Antragstellung gibt der Antragsteller folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise an:
- Familienname und gegebenenfalls Geburtsname,
- Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens,
- gegebenenfalls der Doktorgrad,
- gegebenenfalls der Ordens- oder Künstlername,
- Tag und Ort der Geburt,
- Körpergröße,
- Augenfarbe,
- gegenwärtige Anschrift,
- Staatsangehörigkeit,
- zuletzt ausgestellter Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis (Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer),
- gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt). Der Antragsteller ist verpflichtet,
- die erforderlichen Unterschriften in der für die Ausstellung des Ausweises notwendigen Form zu leisten;
- ein Lichtbild in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit einzureichen, das aus neuerer Zeit stammen und das Gesicht des Ausweisbewerbers in einer Höhe von mindestens 20 mm zweifelsfrei erkennen lassen muß; das Lichtbild muß die Person ohne Kopfbedeckung zeigen; von der Verpflichtung, daß das Lichtbild den Ausweisbewerber ohne Kopfbedeckung zeigen muß, können aus wichtigem Grund Ausnahmen zugelassen werden; der Hintergrund des Lichtbildes muß heller als die Gesichtspartie sein; für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises werden zwei Lichtbilder abgegeben. Soweit notwendig, erbringt der Antragsteller alle weiteren Nachweise, die zur Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit erforderlich sind.
(5)Reichen die Angaben und Nachweise nach Absatz 4 nicht aus, um die Identität des Ausweisbewerbers zweifelsfrei festzustellen, und lassen sich die Zweifel auch nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten durch weitere vom Ausweisbewerber zu erbringende Nachweise oder durch Auskünfte anderer Stellen beheben, so ist der Ausweisbewerber verpflichtet, sich den zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen, insbesondere einer Gegenüberstellung, zu unterziehen. Bestehen auch dann noch Zweifel an seiner Identität, so kann die Ausweisbehörde erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen; ihre Durchführung obliegt der Polizei. Erkennungsdienstliche Unterlagen zur Feststellung der Identität des Ausweisbewerbers darf die Polizei nur für diesen Zweck verwenden. Sie werden der Ausweisbehörde mit dem Ergebnis der Feststellung zugesandt. Steht danach die Identität des Ausweisbewerbers zweifelsfrei fest, so werden die Unterlagen vernichtet. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1990, 2214 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004D0DNN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=PersAuswG_BE_!_4