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§ 2 HG 10/11 Landesnorm Berlin - Kreditermächtigungen Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2010 und 2011

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 (Haushaltsgesetz 2010/2011 - HG 10/11) Vom 17. Dezember 2009 § 2 Kreditermächtigungen (1) Die Senatsverw

altung für Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben

  1. des Haushaltsplans 2010 bis zur Höhe von 2 809 002 000 Euro,
  2. des Haushaltsplans 2011 bis zur Höhe von 2 737 446 000 Euro Kredite am Kreditmarkt und von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie Sondervermögen nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  4. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, aufzunehmen. Erfolgt die Kreditaufnahme in fremder Währung, so ist das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte auszuschließen.

(2)Die Mittel zur finanziellen Abwicklung der Landesgarantie für Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft der Bankgesellschaft Berlin AG und einiger ihrer Tochtergesellschaften werden in dem auf Grund des § 3 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2006/2007 vom
  1. Oktober 2007 (GVB
  2. S. 542) gebildeten Rücklagevermögen bewirtschaftet. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditermächtigung diese Rücklage anstelle sonst notwendiger Kreditaufnahmen als inneres Darlehen in Anspruch zu nehmen, solange die Rücklage für ihren Zweck nicht benötigt wird.
(3)Dem jeweiligen Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2010 und 2011 jeweils fällig werdenden Krediten und von Krediten zu, die der vorzeitigen Tilgung von Schulden, der Tilgung kurzfristiger oder im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr aufgenommener Kredite und dem aus Gründen der Marktpflege erforderlichen Kauf von Inhaberschuldverschreibungen des Landes dienen. Außerdem wachsen dem Kreditrahmen die Beträge zur Tilgung von in Vorjahren als innere Darlehen in Anspruch genommenen Entnahmen aus Rücklagen zu. Die Ermächtigung gilt bei Anwendung des Artikels 89 Abs. 2 der Verfassung von Berlin entsprechend.
(4)Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, andere Darlehen, insbesondere aus Mitteln des Bundes, zur Deckung von Ausgaben
  1. des Haushaltsjahres 2010 bis zur Höhe von 5 000 000 Euro,
  2. des Haushaltsjahres 2011 bis zur Höhe von 5 000 000 Euro aufzunehmen.
(5)Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgabenresten des jeweiligen Vorjahres aus der Finanzierung von Maßnahmen des Konjunkturprogramms II
  1. im Haushaltsplan 2010 bis zur Höhe von 50 000 000 Euro,
  2. im Haushaltsplan 2011 bis zur Höhe von 50 000 000 Euro, höchstens jedoch bis zu der Summe dieser Reste, Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen. Erfolgt die Kreditaufnahme in fremder Währung, so ist das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte auszuschließen.
(6)Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, in den jeweiligen Haushaltsjahren Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 13 vom Hundert der in § 1 festgestellten Beträge aufzunehmen.
(7)Ab dem 1. Oktober der Haushaltsjahre 2010 und 2011 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 2 vom Hundert der in § 1 festgestellten Ausgaben aufgenommen werden. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(8)Im Rahmen der Kreditfinanzierung dürfen ergänzende Vereinbarungen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen, getroffen werden. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 50 vom Hundert des Gesamtschuldenstandes am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2009, 854 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004D12NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=HG_BE_!_2

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