Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 (Haushaltsgesetz 2010/2011 - HG 10/11) Vom 17. Dezember 2009 § 3 Gewährleistungsermächtigungen (1) Die S
enatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und der freien Berufe in Berlin
- Ausfallbürgschaften und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten, Kapitalsammelstellen, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Bürgschaftsbanken, dem Bund und den Bundesländern bis zu 750 000 000 Euro,
- Ausfallgarantien für Arbeitnehmerbeteiligungsvorhaben bis zu 25 000 000 Euro zu übernehmen. Nach Satz 1 Nummer 1 geförderte Unternehmen und Angehörige freier Berufe müssen in Berlin eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten. Nach Satz 1 Nummer 2 geförderte Arbeitnehmerbeteiligungen müssen an Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Berlin erfolgen.
(2)Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften und -garantien
- zur Förderung des Wohnungsbaus, der Modernisierung, der Instandsetzung und des Rückbaus von Wohngebäuden in Berlin,
- zur Förderung des Baus, der Modernisierung und Instandsetzung sowie der Umnutzung gewerblicher Räume, soweit dies im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 geboten erscheint,
- zur Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung und
- zur Stellung von Sicherheiten für von den Kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom
- Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, abzuschließende Kreditverträge bis zu 6 000 000 000 Euro und
- zur Absicherung von Krediten der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH (FBS) für den Ausbau des Flughafens Schönefeld zum Flughafen Berlin-Brandenburg International (BBI) Bürgschaften bis zu 888 000 000 Euro - höchstens jedoch 37 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an dieser Gesellschaft - zu übernehmen.
(3)Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der Sozialwirtschaft in Berlin Rückbürgschaften für Investitionskredite an Träger der freien Wohlfahrtspflege gegenüber der Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft GmbH bis zu 3 500 000 Euro zu übernehmen. Voraussetzungen für die Übernahme von Bürgschaften sind die Vereinbarung mit dem Bund über die Beteiligung am gemeinsamen Rückbürgschaftsprogramm für sozialpolitische Investitionsvorhaben, ein anerkannter Bedarf und die nachgewiesene Wirtschaftlichkeit der Investitionsvorhaben im Sinne von § 7 Absatz 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung .
(4)Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, bei Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften im Sinne von § 6 für von Objektträgern aufzunehmende Fremdmittel zur Verbesserung der Kreditkonditionen, insbesondere zur Inanspruchnahme von Krediten aus Förderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Bürgschaften bis zu 200 000 000 Euro zu übernehmen.
(5)Die für Kultur und Sport zuständigen Senatsverwaltungen werden ermächtigt, zur Stellung von Sicherheiten für Eingangsabgaben im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einfuhr von Kunstgegenständen, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin und von Zuwendungsempfängern Berlins aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur Gewährleistungen bis zu 300 000 000 Euro zu übernehmen.
(6)Die für Forschung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Land und vom Bund gemeinsam getragen werden, Gewährleistungen bis zu 14 000 000 Euro zu übernehmen.
(7)Die für die Raumordnung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Haftungsfreistellungen im Rahmen europäischer Gemeinschaftsinitiativen Gewährleistungen bis zu 50 000 000 Euro zu übernehmen.
(8)Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Bürgschaften und Garantien auf Grand des Landesbürgschaftsgesetzes vom
- Februar 1964 (GVB
- S. 244), das zuletzt durch Gesetz vom
- Oktober 1995 (GVB
- S. 688) geändert worden ist, des Rückbürgschaftsgesetzes in der Fassung vom
- November 1993 (GVB
- S. 584), das zuletzt durch Gesetz vom
- November 1996 (GVB
- S. 507) geändert worden ist, auf den Höchstbetrag nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 die Bürgschaften auf Grund des Vierten Wohnungsbaubürgschaftsgesetzes vom
- Februar 1979 (GVB
- S. 345), das zuletzt durch Gesetz vom
- Februar 1995 (GVB
- S. 56) geändert worden ist, auf den Höchstbetrag nach Absatz 2 Nummer 5 die Bürgschaften auf Grund des BBI-Finanzierungssicherstellungsgesetzes vom
- Oktober 2008 (GVBl. S. 273) angerechnet. Weiterhin werden auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 8 die Gewährleistungen auf Grund der jeweiligen Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze angerechnet, soweit das Land Berlin noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat. Soweit Berlin ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Bürgschaften und Garantien auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen.
(9)Sind aus vorangegangenen Haushaltsjahren Bürgschaften oder Gewährleistungen in Deutscher Mark übernommen worden, so sind sie mit dem festgesetzten Umrechnungskurs auf die Höchstbeträge in Euro anzurechnen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2009, 854 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004D12NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=HG_BE_!_3