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§ 1 BMInfG Landesnorm Berlin - Aufgaben der Verbindungsstelle Gesetz über die Anwendung des Binnenmarktinformationssystems im Land Berlin (Binnenmarkt

Gesetz über die Anwendung des Binnenmarktinformationssystems im Land Berlin (Binnenmarktinformationsgesetz - BMInfG) * Vom 8. Juli 2010 § 1 Aufgaben der Verbindungsstelle (1) Soweit durch Rechtsvorsch

rift nichts Abweichendes bestimmt ist, nimmt die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung als Verbindungsstelle folgende Aufgaben im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG wahr:

  1. Entgegennahme und unverzügliche Weiterleitung von Ersuchen, die entweder an die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung als koordinierende Stelle gerichtet sind oder für deren Beantwortung sich die adressierte Berliner Behörde für unzuständig erklärt;
  2. Entgegennahme von Unterrichtungen im Rahmen des Vorwarnungsmechanismus von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie deren unverzügliche Weiterleitung an die zuständigen Berliner Behörden;
  3. Entgegennahme von Unterrichtungen im Rahmen des Vorwarnungsmechanismus von zuständigen Berliner Behörden zur Weiterleitung an die zu unterrichtenden Stellen. Die Feststellung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterrichtung, insbesondere nach Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG obliegt der zuständigen Behörde. Hat die Verbindungsstelle Zweifel an deren Vorliegen, so kann sie vor der Weiterleitung eine ausdrückliche Bestätigung der zuständigen Behörde oder der fachlich zuständigen Senatsverwaltung verlangen. Bei der Entscheidung, welchen ausländischen Stellen eine Unterrichtung gemäß Artikel 29 Absatz 3 oder Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG bekannt zu geben ist, kann die Verbindungsstelle vom Vorschlag der zuständigen Behörde abweichen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für ergänzende Mitteilungen zu bereits übermittelten Unterrichtungen entsprechend.

(2)Soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist, koordiniert die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit auch solche an die zuständigen Behörden im Land gerichteten Ersuchen von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht nach Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG abzuwickeln sind. Fußnoten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
  2. Dezember 2006, S. 36). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 361 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004D17NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BMIG_BE_!_1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.