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§ 93 JStVollzG Bln Landesnorm Berlin - Schutz besonderer Daten Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe in Berlin (Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz

Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe in Berlin (Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz - JStVollzG Bln) Vom 15. Dezember 2007 § 93 Schutz besonderer Daten (1) Das religiöse oder weltanschauliche Beken

ntnis und personenbezogene Daten von Gefangenen, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten von Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist. § 90 Abs. 8 bis 10 bleibt unberührt.

(2)Personenbezogene Daten, die
  1. Ärzten, Zahnärzten oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
  3. staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagogen von Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Gefangene sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht. Die in Satz 1 genannten Personen sind zur Offenbarung gegenüber der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder Aufsichtsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Darüber hinaus ist eine Offenbarung zulässig, soweit ihnen personenbezogene Daten bei der Wahrnehmung einer nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Mitwirkung oder Anhörung anvertraut oder sonst bekannt geworden sind und die Offenbarung für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Die Gefangenen sind vor der Erhebung der Daten über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.
(3)Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet oder genutzt werden, unter denen eine in Absatz 2 Satz 1 genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.
(4)Sofern Ärzte oder Psychologen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung oder Behandlung von Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragte Person auch zur Unterrichtung der in der Anstalt tätigen Ärzte oder der in der Anstalt mit der Behandlung der Gefangenen betrauten Psychologen befugt ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 93 JStVollzG Bln, vom 21.06.2011, gültig ab 01.07.2011 bis 30.09.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2007, 653 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004D18NN00000000114 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=JStVollzG_BE_!_93

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.