Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnteilhabegesetz - WTG) Vom 3. Juni 2010 § 3 Stationäre Einrichtungen (1) Stationäre Einrichtungen im Sinne dies
es Gesetzes sind voll- und teilstationäre Einrichtungen, bei denen sich ein Leistungserbringer gegen Entgelt in einem Vertrag verpflichtet, älteren, pflegebedürftigen oder behinderten volljährigen Menschen Raum zum Wohnen oder Aufenthalt zu überlassen und Pflege- und Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten. Das gilt auch dann, wenn die geschuldeten Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge mit demselben Leistungserbringer oder verschiedenen Anbietern und Leistungserbringern sind und der Vertrag über die Überlassung von Raum zum Wohnen oder Aufenthalt und der Vertrag über die Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich in ihrem Bestand voneinander abhängig sind. Eine solche Abhängigkeit wird vermutet, wenn der Anbieter des Raums zum Wohnen oder Aufenthalt und der Leistungserbringer identisch oder rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn Anbieter und Leistungserbringer nachweisen, dass die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eingeschränkt ist.
(2)Vollstationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen Bewohnerinnen und Bewohner ganztägig wohnen, gepflegt und betreut werden. Eine Sonderform vollstationärer Einrichtungen sind Einrichtungen der Kurzzeitpflege, in denen sich pflegebedürftige Menschen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten aufhalten sowie gepflegt und betreut werden. Teilstationäre Einrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich die Bewohnerinnen und Bewohner nur tagsüber oder nachts aufhalten, gepflegt und betreut werden. Stationäre Hospize für schwerstkranke und sterbende Menschen gelten als vollstationäre Pflegeeinrichtungen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
(3)Keine stationären Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind
- Einrichtungen für behinderte Menschen, in denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie zur Gestaltung des Tages nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden,
- zur Durchführung von Maßnahmen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehende Wohnformen für substituiert drogenabhängige Menschen,
- zur Unterbringung von psychisch Kranken bestimmte Einrichtungen nach § 10 des Gesetzes für psychisch Kranke ,
- zur Durchführung von Maßnahmen nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch angebotene Wohnformen für Menschen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
- zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes angebotene Unterkünfte für wohnungslose Menschen,
- Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
- das Krankenhaus des Maßregelvollzuges Berlin nach § 31 Satz 2 des Landeskrankenhausgesetzes und die diesem angliederten Wohngemeinschaften (Wohnbereiche),
- die Teile von Einrichtungen zur Rehabilitation, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, und
- Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 WTG, vom 25.09.2019, gültig ab 01.01.2020 bis 30.11.2021 § 3 WTG, vom 17.06.2016, gültig ab 29.06.2016 bis 31.12.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 285 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004D19NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=WohnteilhG_BE_!_3