Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnteilhabegesetz - WTG) Vom 3. Juni 2010 § 4 Betreute Wohngemeinschaften (1) Betreute Wohngemeinschaften für pfl
egebedürftige Nutzerinnen und Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind Wohnformen, bei denen mindestens drei pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer selbstbestimmt in einer Wohnung zusammenleben, gemeinsam die Haushaltsführung organisieren und Pflege- und Betreuungsleistungen bei Leistungserbringern ihrer Wahl eigenverantwortlich erwerben (Pflege-Wohngemeinschaften). Eine betreute Wohngemeinschaft nach Satz 1 liegt in der Regel nicht vor, wenn
- die Zahl der Mitglieder zwölf übersteigt,
- der Vertrag über die Wohnraumüberlassung und der Vertrag über die Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich in ihrem Bestand voneinander abhängig sind,
- das Zusammenleben und die Alltagsgestaltung von den Leistungserbringern bestimmt werden,
- die Pflege- und Betreuungsdienste ihre Büro-, Betriebs- oder Geschäftsräume in der Wohngemeinschaft haben oder
- die Wohngemeinschaft organisatorisch Bestandteil einer stationären Einrichtung ist. Gemischte Wohngemeinschaften pflegebedürftiger und nicht pflegebedürftiger Nutzerinnen und Nutzer sind betreute Wohngemeinschaften im Sinne des Satzes 1, wenn die Zahl der pflegebedürftigen Nutzerinnen und Nutzer die Zahl der nicht pflegebedürftigen Nutzerinnen und Nutzer übersteigt und mindestens drei Nutzerinnen und Nutzer pflegebedürftig sind.
(2)Betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen sind Wohnformen, bei denen zwei bis neun Nutzerinnen und Nutzer in einer Wohnung zusammenleben und sich ein Leistungserbringer gegen Entgelt in einem Vertrag verpflichtet, ihnen persönlichen Raum zum Wohnen und zusätzliche Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung zu Wohnzwecken zu überlassen und Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, um ein eigenständiges Wohnen, gegebenenfalls unter Anleitung, zu ermöglichen; im Übrigen gilt § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits bestehende Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen nach Satz 1 mit mehr als neun Nutzerinnen und Nutzern gelten auch weiterhin als Wohngemeinschaften.
(3)Wohngemeinschaften nach Absatz 2 gleichgestellt werden bis zum Inkrafttreten des Berliner Teilhabegesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 602) nach dessen Artikel 9 Satz 1 bestehende Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, bei denen die Menschen in sonstigen gemeinsam genutzten Räumlichkeiten, die nicht eine gemeinsame Wohnung sind oder nicht in abgeschlossene Wohnungen aufgeteilt sind, zusammenleben und die Überlassung von Raum zum Wohnen und die Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen in ihrem Bestand künftig rechtlich oder tatsächlich nicht mehr voneinander abhängig sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 WTG, vom 03.06.2010, gültig ab 01.07.2010 bis 31.12.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 285 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004D19NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=WohnteilhG_BE_!_4