Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnteilhabegesetz - WTG) Vom 3. Juni 2010 § 6 Transparenz (1) Jeder Leistungserbringer ist verpflichtet, 1. sein
Leistungsangebot aufgeschlüsselt nach Art, Inhalt, Umfang und Preis allen Interessentinnen und Interessenten zugänglich zu machen,
- durch Aushang oder auf andere Weise auf externe Informations- und Beratungsstellen sowie externe Beschwerdemöglichkeiten hinzuweisen und
- * den aktuellen Prüfbericht der Aufsichtsbehörde und die etwaige Gegendarstellung auszuhängen oder auszulegen sowie künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Nutzerinnen und Nutzern vor Abschluss von Verträgen auszuhändigen und
- * auf Verlangen der gegenwärtigen oder künftigen Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nutzerinnen und Nutzer die Prüfberichte der Aufsichtsbehörde der letzten drei Jahre vor Abschluss von Verträgen zur Einsicht vorzulegen.
(2)[1] Die Aufsichtsbehörde hat die Prüfberichte sowie etwaige Gegendarstellungen
- den in § 9 zur Mitwirkung vorgesehenen Gremien oder Personen,
- den Landesverbänden der Pflegekassen, den Ersatzkassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung e.V.,
- der für Pflegewesen zuständigen Senatsverwaltung sowie der nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Senatsverwaltung, soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden und
- bei betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen für seelisch behinderte Menschen der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung sowie im Hinblick auf die Aufgaben nach § 13 Absatz 2 Nummer 7 des Gesundheitsdienst-Gesetzes der für Gesundheit zuständigen Behörde des jeweiligen Bezirksamtes zur Verfügung zu stellen.
(3)[2] Die Aufsichtsbehörde hat die Prüfberichte der letzten drei Jahre sowie etwaige Gegendarstellungen im Internet oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen.
(4)[3] Prüfberichte sowie etwaige Gegendarstellungen über Aufsichtsprüfungen in betreuten Wohngemeinschaften dürfen nur mit Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach den Absätzen 2 und 3 verwendet werden. Werden in Wohngemeinschaften keine oder lediglich geringfügige Mängel festgestellt, so kann die Aufsichtsbehörde von einer Verwendung der Prüfberichte nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach den Absätzen 2 und 3 absehen.
(5)Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich einen allgemeinen Tätigkeitsbericht. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 WTG, vom 03.06.2010, gültig ab 01.07.2010 bis 31.12.2019 Fußnoten *) [Entsprechend § 35 Satz 2 dieses Gesetzes tritt § 6 Abs. 1 Nr. 3 am 01.07.2011 in Kraft.] *) [Entsprechend § 35 Satz 2 dieses Gesetzes tritt § 6 Abs. 1 Nr. 4 am 01.07.2011 in Kraft.] [1]) Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 01.07.2011 [2]) Absatz 3 in Kraft mit Wirkung vom 01.07.2011 [3]) Absatz 4 in Kraft mit Wirkung vom 01.07.2011 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004D19NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=WohnteilhG_BE_!_6