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§ 6 WTG Landesnorm Berlin - Transparenz Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnteilhabegesetz - WTG

Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnteilhabegesetz - WTG) Vom 3. Juni 2010 § 6 Transparenz (1) Jeder Leistungserbringer ist verpflichtet, 1. sein

Leistungsangebot aufgeschlüsselt nach Art, Inhalt, Umfang und Preis allen Interessentinnen und Interessenten zugänglich zu machen,

  1. durch Aushang oder auf andere Weise auf externe Informations- und Beratungsstellen sowie externe Beschwerdemöglichkeiten hinzuweisen und
  2. * den aktuellen Prüfbericht der Aufsichtsbehörde und die etwaige Gegendarstellung auszuhängen oder auszulegen sowie künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Nutzerinnen und Nutzern vor Abschluss von Verträgen auszuhändigen und
  3. * auf Verlangen der gegenwärtigen oder künftigen Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nutzerinnen und Nutzer die Prüfberichte der Aufsichtsbehörde der letzten drei Jahre vor Abschluss von Verträgen zur Einsicht vorzulegen.

(2)[1] Die Aufsichtsbehörde hat die Prüfberichte sowie etwaige Gegendarstellungen
  1. den in § 9 zur Mitwirkung vorgesehenen Gremien oder Personen,
  2. den Landesverbänden der Pflegekassen, den Ersatzkassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung e.V.,
  3. der für Pflegewesen zuständigen Senatsverwaltung sowie der nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Senatsverwaltung, soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden und
  4. bei betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen für seelisch behinderte Menschen der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung sowie im Hinblick auf die Aufgaben nach § 13 Absatz 2 Nummer 7 des Gesundheitsdienst-Gesetzes der für Gesundheit zuständigen Behörde des jeweiligen Bezirksamtes zur Verfügung zu stellen.
(3)[2] Die Aufsichtsbehörde hat die Prüfberichte der letzten drei Jahre sowie etwaige Gegendarstellungen im Internet oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen.
(4)[3] Prüfberichte sowie etwaige Gegendarstellungen über Aufsichtsprüfungen in betreuten Wohngemeinschaften dürfen nur mit Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach den Absätzen 2 und 3 verwendet werden. Werden in Wohngemeinschaften keine oder lediglich geringfügige Mängel festgestellt, so kann die Aufsichtsbehörde von einer Verwendung der Prüfberichte nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach den Absätzen 2 und 3 absehen.
(5)Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich einen allgemeinen Tätigkeitsbericht. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 WTG, vom 03.06.2010, gültig ab 01.07.2010 bis 31.12.2019 Fußnoten *) [Entsprechend § 35 Satz 2 dieses Gesetzes tritt § 6 Abs. 1 Nr. 3 am 01.07.2011 in Kraft.] *) [Entsprechend § 35 Satz 2 dieses Gesetzes tritt § 6 Abs. 1 Nr. 4 am 01.07.2011 in Kraft.] [1]) Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 01.07.2011 [2]) Absatz 3 in Kraft mit Wirkung vom 01.07.2011 [3]) Absatz 4 in Kraft mit Wirkung vom 01.07.2011 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004D19NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=WohnteilhG_BE_!_6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.