Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnteilhabegesetz - WTG) Vom 3. Juni 2010 § 9 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtun
gen
(1)In stationären Einrichtungen können die Bewohnerinnen und Bewohner einen Bewohnerbeirat wählen. Der Einrichtungsträger hat in geeigneter Weise auf die Bildung eines Bewohnerbeirates hinzuwirken; das gilt nicht für Einrichtungen der Kurzzeitpflege und stationäre Hospize. Die Mitglieder des Bewohnerbeirates sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.
(2)Neben den Bewohnerinnen und Bewohnern können auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretung, Mitglieder von bezirklichen Behindertenorganisationen sowie von der Aufsichtsbehörde vorgeschlagene Personen in den Bewohnerbeirat gewählt werden.
(3)Durch den Bewohnerbeirat wirken die Bewohnerinnen und Bewohner mit in Angelegenheiten
- des Wohnens, der Pflege und Betreuung, der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Verpflegungsplanung, der Hausordnung sowie der Gestaltung der Aufenthaltsbedingungen, des Alltags und der Freizeit,
- der Durchsetzung der Ziele nach § 1, insbesondere von Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft,
- der Änderungen der Entgelte, soweit diese nicht ausschließlich durch leistungsrechtliche Vereinbarungen nach dem Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder durch Zustimmungen zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bedingt sind,
- der Aufstellung oder Änderung der Musterverträge der Bewohnerinnen und Bewohner,
- umfassender baulicher Maßnahmen,
- der Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Einrichtungsbetriebs,
- der Verhütung von Unfällen und
- des Beschwerdemanagements und Vorschlagswesens.
(4)Der Bewohnerbeirat soll die Bewohnerinnen und Bewohner mindestens einmal im Jahr zu einer Versammlung einladen, zu der jede Bewohnerin und jeder Bewohner eine Vertrauensperson hinzuziehen kann.
(5)Der Bewohnerbeirat darf personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner im Sinne von § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, 9 und 10 nur verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Der Einrichtungsträger hat auf Verlangen dem Bewohnerbeirat die personenbezogenen Daten nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen. Andere personenbezogene Daten dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner vom Einrichtungsträger an den Bewohnerbeirat weitergegeben und von diesem verarbeitet werden.
(6)Der Bewohnerbeirat kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(7)Der Einrichtungsträger hat die Tätigkeit des Bewohnerbeirates zu unterstützen. Er trägt die für die Tätigkeit des Bewohnerbeirates entstehenden angemessenen Kosten.
(8)Kommt die Wahl eines Bewohnerbeirates nicht zustande, so hat die Aufsichtsbehörde zum Zwecke der Mitwirkung Fürsprecherinnen und Fürsprecher zu bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann von einer Bestellung absehen, wenn die Mitwirkung auf andere Weise sichergestellt ist. Für die Gremien oder Personen nach den Sätzen 1 und 2 gelten die Absätze 3 bis 7 entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 285 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004D19NN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=WohnteilhG_BE_!_9