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§ 11 WTG Landesnorm Berlin - Voraussetzungen der Leistungserbringung Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnfor

Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnteilhabegesetz - WTG) Vom 3. Juni 2010 § 11 Voraussetzungen der Leistungserbringung (1) Der Leistungserbringer

muss die zum Betrieb der stationären Einrichtung oder des Pflege- und Betreuungsdienstes erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, besitzen. Von der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist in der Regel auszugehen, wenn ein Vertrag nach § 123 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 39a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Vereinbarung nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt.

(2)Der Leistungserbringer und die für die Leistungserbringung in der betreuten gemeinschaftlichen Wohnform verantwortlichen Leitungskräfte (Leitung) sind verpflichtet, die Leistungen an den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer und ihrem Pflege- und Betreuungsbedarf auszurichten und eine dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechende angemessene Qualität der Pflege und Betreuung zu erbringen. Sicherzustellen ist insbesondere, dass
  1. die in § 1 Satz 2 genannten Ziele in die Konzeption der Leistungserbringung eingehen und sich die Umsetzung an diesen Zielen ausrichtet,
  2. nach dem Neunten,Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarte Qualitätsmaßstäbe und Expertenstandards eingehalten werden,
  3. für pflegebedürftige Menschen eine humane und aktivierende Pflege gewährleistet ist sowie eine individuelle Pflegedokumentation erfolgt,
  4. für Menschen mit Behinderung die erforderliche sozialpädagogische, therapeutische und heilpädagogische Förderung gewährleistet ist sowie Förder- und Hilfepläne erstellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
  5. die Pflege und Betreuung personenzentriert und mit festen Bezugspersonen erfolgt sowie dem Wunsch nach gleichgeschlechtlicher Pflege und Betreuung nach Möglichkeit entsprochen wird,
  6. die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Nutzerinnen und Nutzer ärztlich und gesundheitlich versorgt werden,
  7. die hauswirtschaftliche Versorgung in angemessener Qualität zur Verfügung gestellt oder vorgehalten wird, soweit dies vertraglich vereinbart ist,
  8. bei der Leistungserbringung ein ausreichender Schutz vor Infektionen gewährleistet ist und die zur Leistungserbringung eingesetzten Personen die Hygieneanforderungen einhalten,
  9. Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt werden und die zur Pflege und Betreuung eingesetzten Personen mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden, soweit Leistungserbringer diese verabreichen,
  10. die vom Leistungserbringer eingesetzten Personen, insbesondere die Pflege- und Betreuungskräfte, für die von ihnen zu leistende Tätigkeit in ausreichender Zahl sowie mit der erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung vorhanden sind,
  11. die Leitung und sonstige vom Leistungserbringer eingesetzte Personen in angemessenem Umfang an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen und
  12. mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie den Nutzerinnen und Nutzern Verträge abgeschlossen werden, die den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, die vertraglichen Leistungen unter Einhaltung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften erbracht und angemessene Entgelte verlangt werden.
(3)In stationären Einrichtungen haben der Leistungserbringer und die Leitung darüber hinaus sicherzustellen, dass
  1. eine angemessene Qualität des Wohnens oder des Aufenthalts unter weitestgehender Wahrung der Privatsphäre gewährleistet ist, soweit dies Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen ist, und
  2. eine angemessene Qualität der Verpflegung gewährleistet ist, soweit die Verpflegung Bestandteil der vertraglich vereinbarten Leistungen ist, und
  3. mit Inhaberinnen und Inhabern einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke vor Aufnahme der Versorgung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten ein Versorgungsvertrag nach § 12a des Apothekengesetzes geschlossen wird, sofern die Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner durch eine oder mehrere öffentliche Apotheken organisiert wird. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 WTG, vom 03.06.2010, gültig ab 01.07.2010 bis 31.12.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 285 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004D19NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=WohnteilhG_BE_!_11

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