Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnteilhabegesetz - WTG) Vom 3. Juni 2010 § 16 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (1) Der Leistungserbring
er hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über die Leistungserbringung oder den Betrieb zu machen und Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass sich aus ihnen die Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz ergibt. Insbesondere müssen ersichtlich sein
- die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Leistungserbringers,
- die an den Zielen nach § 1 ausgerichtete Konzeption der Leistungserbringung,
- bei stationären Einrichtungen die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume,
- der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Ausbildung und die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der vom Leistungserbringer in der betreuten gemeinschaftlichen Wohnform eingesetzten Personen, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in der Einrichtung oder dem Dienst ausgeübte Tätigkeit, die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne,
- der Name, der Vorname und das Geburtsdatum der vom jeweiligen Leistungserbringer gepflegten und betreuten Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nutzerinnen und Nutzer, aufgegliedert nach Alter, Geschlecht und Pflege- und Betreuungsbedarf sowie bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Nutzerinnen und Nutzern deren Pflegegrad,
- der Bezug sowie die ordnungsgemäße und bewohner- sowie nutzerbezogene Aufbewahrung und Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte sowie der Beratung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln, soweit Leistungserbringer Arzneimittel verabreichen,
- die Planung, der Verlauf und die Auswertung individueller Pflege- und Betreuungsprozesse,
- die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung,
- Besuchsuntersagungen oder -einschränkungen in stationären Einrichtungen unter Angabe der Gründe,
- im Falle freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie den Nutzerinnen und Nutzern die rechtlichen Grundlagen, Art, Zeitpunkt und Dauer der durchgeführten Maßnahmen sowie die beim Leistungserbringer für die Veranlassung und Durchführung der Maßnahme verantwortlichen Personen und
- die für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Nutzerinnen und Nutzer verwalteten Gelder oder Wertsachen. Erbringt der Leistungserbringer an mehreren Orten Leistungen oder betreibt er mehr als eine Einrichtung, so sind für jeden Standort gesonderte Aufzeichnungen zu machen.
(2)In stationären Einrichtungen hat der Leistungserbringer die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und sonstige Unterlagen über die Leistungserbringung in der stationären Einrichtung zur Prüfung vorzuhalten und auf Verlangen den von der Aufsichtsbehörde mit der Prüfung beauftragten Personen vorzulegen. Für Aufzeichnungen über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Leistungserbringers gilt dies nur für angemeldete Prüfungen.
(3)Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die sonstigen Unterlagen sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben. Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens fünf Jahre. Danach sind personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer zu löschen, soweit sie nicht zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen des Leistungserbringers oder der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer erforderlich sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 16 WTG, vom 03.06.2010, gültig ab 01.07.2010 bis 30.12.2017 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 285 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004D19NN00000000032 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=WohnteilhG_BE_!_16