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§ 17 WTG Landesnorm Berlin - Prüfungen stationärer Einrichtungen Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen

Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnteilhabegesetz - WTG) Vom 3. Juni 2010 § 17 Prüfungen stationärer Einrichtungen (1) Die Aufsichtsbehörde führt

in stationären Einrichtungen Regelprüfungen oder anlassbezogene Prüfungen durch. Geprüft wird, ob die Anforderungen nach diesem Gesetz und den Rechtsverordnungen nach § 29 eingehalten werden. Der Prüfumfang kann auf bestimmte Prüfschwerpunkte und Prüfinhalte begrenzt werden. § 14 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2)Die Aufsicht beginnt mit der Anzeige nach § 13 Absatz 1, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der stationären Einrichtung. Stellt die Aufsichtsbehörde vor Inbetriebnahme Abweichungen von den Anforderungen nach diesem Gesetz und den Rechtsverordnungen nach § 29 (Mängel) fest, die einer Inbetriebnahme entgegenstehen, so hat sie diese dem Leistungserbringer unverzüglich mitzuteilen.
(3)Die Aufsichtsbehörde prüft jede vollstationäre Einrichtung regelmäßig im Abstand von höchstens einem Jahr, Einrichtungen der Kurzzeitpflege, teilstationäre Einrichtungen, stationäre Hospize und vollstationäre Einrichtungen für ältere Menschen regelmäßig im Abstand von höchstens drei Jahren (Regelprüfung). Ist innerhalb des letzten Jahres eine stationäre Einrichtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung e. V. oder einen von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen, den Träger der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder den Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geprüft worden, so kann der Zeitpunkt der Regelprüfung um höchstens ein Jahr verschoben werden.
(4)Die Aufsichtsbehörde kann stationäre Einrichtungen prüfen, wenn Hinweise auf Mängel vorliegen, oder wenn festgestellt werden soll, ob Maßnahmen nach den §§ 22 bis 25 beachtet werden (anlassbezogene Prüfung).
(5)Prüfungen können jederzeit angemeldet oder unangemeldet durchgeführt werden. Prüfungen zur Nachtzeit sind zulässig, wenn und soweit das Überprüfungsziel zu anderen Zeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann.
(6)Die von der Aufsichtsbehörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind berechtigt,
  1. die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung nutzbaren Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung,
  2. die von den Leistungserbringern nutzbaren Büro-, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten unabhängig davon, ob sich diese am Ort der Leistungserbringung oder an einem anderen Ort befinden,
  3. in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen nach § 16 einzusehen und auf Kosten der Leistungserbringer Kopien der Aufzeichnungen anfertigen zu lassen sowie Originale der Aufzeichnungen zu Prüfzwecken mitzunehmen,
  4. die zur Leistungserbringung eingesetzten Personen und die Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Vertrauenspersonen zu befragen,
  5. den Pflege- und Betreuungszustand der Bewohnerinnen und Bewohner mit deren Zustimmung in Augenschein zu nehmen sowie
  6. Auskünfte bei den nach § 9 zur Mitwirkung vorgesehenen Gremien oder Personen einzuholen. Der Leistungserbringer und die zur Leistungserbringung eingesetzten Personen haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch die Betretungsrechte des Satzes 1 Nummer 1 erster Halbsatz und Nummer 2 insoweit eingeschränkt.
(7)Die Aufsichtsbehörde soll den Bewohnerinnen und Bewohnern oder deren Vertrauenspersonen Gelegenheit geben, sich zu den sie selbst betreffenden Prüfinhalten zu äußern.
(8)Zur Abwendung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die von der Aufsichtsbehörde mit der Prüfung beauftragten Personen Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken der nach Absatz 10 Mitwirkungspflichtigen dienen, jederzeit betreten. Die Bewohnerinnen und Bewohner und die nach Absatz 10 Mitwirkungspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
(9)Bei stationären Einrichtungen für
  1. pflegebedürftige Menschen stimmt die Aufsichtsbehörde mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung e. V. rechtzeitig ab, ob und inwieweit gemeinsame oder getrennte Prüfungen, ggf. arbeitsteilig, durchgeführt werden;
  2. Menschen mit seelischen Behinderungen beteiligt die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Aufgaben nach § 13 Absatz 2 Nummer 7 des Gesundheitsdienst-Gesetzes die für Gesundheit zuständige Organisationseinheit des jeweiligen Bezirksamtes. Die Aufsichtsbehörde kann zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen personenbezogene Daten über Bewohnerinnen und Bewohner nicht speichern und an Dritte übermitteln.
(10)Der Leistungserbringer, die Leitung und die von ihnen zur Leistungserbringung eingesetzten sonstigen Personen haben an den Prüfungen mitzuwirken und dabei die Aufsichtsbehörde zu unterstützen. Sie haben dieser die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen mündlichen, schriftlichen und elektronischen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und die zu Prüfzwecken erforderlichen Aufzeichnungen nach § 16 und sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Leistungserbringer können Verbände und Vereinigungen, denen sie angehören, zu Prüfungen hinzuziehen. Dieses Recht steht der Durchführung unangemeldeter Prüfungen nicht entgegen.
(11)Widerspruch und Klage gegen Prüfmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 10 haben keine aufschiebende Wirkung.
(12)Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(13)[1] Die Aufsichtsbehörde erstellt über die Ergebnisse einer von ihr durchgeführten Prüfung einen Prüfbericht. Nach vom Leistungserbringer nachgewiesener Beseitigung von Mängeln erstellt die zuständige Aufsichtsbehörde einen ergänzenden Prüfbericht. Die Prüfberichte sind in einer für Verbraucherinnen und Verbraucher verständlichen, übersichtlichen und anonymisierten Form zu erstellen und ihnen in geeigneter Form zugänglich zu machen. Die Aufsichtsbehörde stellt den Leistungserbringern die Prüfberichte zur Verfügung und gibt den Leistungserbringern Gelegenheit, dazu innerhalb einer angemessenen Frist eine Gegendarstellung abzugeben.
(14)Die Aufsichtsbehörde legt im Einvernehmen mit der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung in Prüfrichtlinien Kriterien für die Prüfungen, für das Verfahren zur Durchführung der Prüfungen sowie für die Prüfberichte fest. Soweit die Prüfrichtlinien betreute gemeinschaftliche Wohnformen für Menschen mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung betreffen, bedarf es des Einvernehmens mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung. Soweit die Prüfrichtlinien betreute gemeinschaftliche Wohnformen für Menschen mit seelischer Behinderung betreffen, bedarf es des Einvernehmens mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung. Weitere Fassungen dieser Norm § 17 WTG, vom 02.02.2018, gültig ab 16.02.2018 bis 31.12.2019 § 17 WTG, vom 19.12.2017, gültig ab 31.12.2017 bis 15.02.2018 § 17 WTG, vom 03.06.2010, gültig ab 01.07.2010 bis 30.12.2017 Fußnoten [1]) Absatz 13 in Kraft mit Wirkung vom 01.07.2011 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004D19NN00000000037 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=WohnteilhG_BE_!_17

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