Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnteilhabegesetz - WTG) Vom 3. Juni 2010 § 20 Maßnahmen (1) Hat die Prüfung Mängel ergeben, so kann die Aufsicht
sbehörde Maßnahmen nach den §§ 21 bis 25 ergreifen. Bei einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann die Aufsichtsbehörde Anordnungen nach den §§ 22 bis 25 auch dann ergreifen, wenn eine erforderliche Feststellung der Art der Wohnform nach § 19 noch nicht vorliegt.
(2)Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen nach den §§ 21 bis 25 auf der Grundlage von Tatsachenfeststellungen aus Prüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung e. V, eines von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen, des Trägers der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder anderer Überwachungsbehörden durchführen, soweit sich aus den Tatsachenfeststellungen ergibt, dass Mängel bestehen.
(3)Maßnahmen nach den §§ 21 bis 25, die sich auf Vergütungen und Entgelte nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und gesondert berechenbare Investitionskosten nach § 75 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auswirken können, werden im Benehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe ergriffen. Satz 1 gilt für Maßnahmen entsprechend, die sich auf Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 123 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beziehen. Davon kann bei einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgesehen werden. In diesem Fall hat die Aufsichtsbehörde bei Wohnformen für Menschen mit Behinderungen die nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Senatsverwaltung und bei Wohnformen für ältere oder pflegebedürftige Menschen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe unverzüglich über die durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Bestehen mit Pflegekassen oder sonstigen Sozialversicherungsträgern oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach den §§ 72, 75, 85, 89 oder 92b des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 39a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, so gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4)Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen nach den §§ 22, 23, 24 und 25 Absatz 1 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5)Ist den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie den Nutzerinnen und Nutzern auf Grund der festgestellten Mängel die Fortsetzung des Vertrages mit einem Leistungserbringer oder der Verbleib in der betreuten gemeinschaftlichen Wohnform nicht zuzumuten, so soll die Aufsichtsbehörde ihnen helfen, einen anderen Leistungserbringer oder eine andere betreute gemeinschaftliche Wohnform zu finden. Weitere Fassungen dieser Norm § 20 WTG, vom 03.06.2010, gültig ab 01.07.2010 bis 31.12.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 285 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004D19NN00000000041 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=WohnteilhG_BE_!_20