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§ 28 WTG Landesnorm Berlin - Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnforme

Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnteilhabegesetz - WTG) Vom 3. Juni 2010 § 28 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften (1) Bei der Wahrnehmung ihre

r Aufgaben arbeitet die Aufsichtsbehörde bei betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen für

  1. ältere und pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nutzerinnen und Nutzer mit den Landesverbänden der Pflegekassen, den Ersatzkassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung e. V. und der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung,
  2. Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nutzerinnen und Nutzer mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung sowie mit seelischer Behinderung mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung, der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und der für Gesundheit zuständigen Behörde des jeweiligen Bezirksamtes im Hinblick auf ihre Aufgaben nach § 13 Absatz 2 Nummer 7 des Gesundheitsdienst-Gesetzes zusammen, indem gegenseitig Informationen ausgetauscht werden, die verschiedenen Prüfverfahren und -tätigkeiten abgestimmt und koordiniert sowie gemeinsame Absprachen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln getroffen werden.

(2)Soweit die in Absatz 1 genannten Stellen dem Land Berlin angehören, haben sie die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Daten einschließlich der aus Prüfungen nach den §§ 17, 18 und 19 sowie aus Anzeigen und Meldungen nach den §§ 13 und 14 gewonnenen Erkenntnisse untereinander auszutauschen. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, die aus der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz gewonnenen Erkenntnisse an die Pflegekassen, den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung e. V. weiterzugeben. Vor der Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer betreuter gemeinschaftlicher Wohnformen zu anonymisieren.
(3)Abweichend von Absatz 2 Satz 3 darf die Aufsichtsbehörde personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer in nicht anonymisierter Form übermitteln, soweit dies für die Erledigung der jeweiligen Aufgaben nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 13 Absatz 2 Nummer 7 des Gesundheitsdienst-Gesetzes erforderlich ist. Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen von den empfangenden Stellen nur zum Zwecke ihrer Aufgabenwahrnehmung verarbeitet oder genutzt werden. Sie sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten gespeichert worden sind. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner sowie jede Nutzerin und jeder Nutzer kann verlangen, dass sie oder er über ihre oder seine nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten unterrichtet wird.
(4)Zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 bildet die Aufsichtsbehörde mit den in Absatz 1 genannten Beteiligten Arbeitsgemeinschaften. Die in Absatz 1 genannten Beteiligten sind zur Teilnahme verpflichtet, soweit sie dem Land Berlin angehören. Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaften führt die Aufsichtsbehörde. Die in Absatz 1 genannten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst. Die Arbeitsgemeinschaften können sich eine Geschäftsordnung geben.
(5)Die Arbeitsgemeinschaften können Interessenvertretungen, Verbände oder Institutionen hinzuziehen. Die Hinzugezogenen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Aufsichtsbehörde darf den Hinzugezogenen personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form übermitteln. Weitere Fassungen dieser Norm § 28 WTG, vom 25.09.2019, gültig ab 01.01.2020 bis 30.11.2021 § 28 WTG, vom 19.12.2017, gültig ab 31.12.2017 bis 31.12.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 285 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004D19NN00000000050 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=WohnteilhG_BE_!_28

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.