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§ 7 JVollzDSG Bln Landesnorm Berlin - Zulässigkeit der Datenverarbeitung Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug und bei den Sozial

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug und bei den Sozialen Diensten der Justiz des Landes Berlin (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Berlin - JVollzDSG Bln) Vom 21. Juni 2011 § 7 Zul

ässigkeit der Datenverarbeitung

(1)Der Justizvollzug darf personenbezogene Daten nur erheben, soweit deren Kenntnis zu vollzuglichen Zwecken erforderlich und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur erhoben werden, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unerlässlich und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2)Der Justizvollzug darf personenbezogene Daten, die er zulässig erhoben hat, auch nutzen, speichern, verändern, sperren und löschen, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Soweit Daten nach Absatz 1 Satz 2 erhoben wurden, sind sie bei der weiteren Verarbeitung vor unbefugter Kenntnisnahme zu schützen; die §§ 13 und 50 sowie die Regelungen des 6. Abschnitts bleiben unberührt.
(3)Der Justizvollzug darf personenbezogene Daten, die er zulässig erhoben hat, außerdem verarbeiten, soweit dies
  1. der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Automatisierung des Berichtswesens, der Rechnungsprüfung, der Steuerung des Justizvollzuges über Zielvereinbarungen oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für den Justizvollzug dient oder
  2. zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken für den Justizvollzug erforderlich ist und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Die Daten sind zu pseudonymisieren, soweit nicht zu den in Nummer 1 oder 2 genannten Zwecken die Kenntnis der Personalien der Betroffenen erforderlich oder die Arbeit an den Originaldaten sonst unerlässlich ist.
(4)Der Justizvollzug darf personenbezogene Daten, die er zulässig für vollzugliche Zwecke erhoben hat, für andere Zwecke verarbeiten, soweit dies erforderlich ist
  1. für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder für Verfahren vor den Strafvollstreckungskammern; betreffen die Maßnahmen oder Verfahren allein andere Gefangene als diejenigen, deren Freiheitsentziehung ursprünglicher Anlass der Erhebung war, so gilt dies nur, wenn diese Gefangenen vor der Übermittlung unter Angabe der beabsichtigten Datenverarbeitung angehört wurden und sie kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einem Ausschluss der Verarbeitung der sie betreffenden Daten haben,
  2. im Rahmen außerordentlicher Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder mit einer Freiheitsentziehung im Land Berlin,
  3. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
  4. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten oder
  5. zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 287 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004D28NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=JVollzDSG_BE_!_7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.