Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug und bei den Sozialen Diensten der Justiz des Landes Berlin (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Berlin - JVollzDSG Bln) Vom 21. Juni 2011 § 17 Er
kennungsdienstliche Maßnahmen
(1)Die Erhebung erkennungsdienstlicher Daten durch die
- Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
- Aufnahme von Lichtbildern mit Kenntnis der Betroffenen,
- Feststellung und Messung äußerlicher körperlicher Merkmale,
- Aufnahme von äußerlichen Personenbeschreibungen sowie
- Erfassung biometrischer Merkmale des Gesichts, der Augen, der Hände, der Stimme oder der Unterschrift ist nur zulässig, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.
(2)Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen. Sie sind dort getrennt vom übrigen Inhalt der Akten zu verwahren, soweit sie nicht in Form von Dateien gespeichert werden. Sie sind so zu sichern, dass eine Kenntnisnahme nur zu den in Absatz 3 und 4 genannten Zwecken möglich ist.
(3)Nach Absatz 1 erhobene Daten dürfen nur genutzt werden
- zur Überprüfung der Identität der Gefangenen oder
- soweit dies sonst zu vollzuglichen Zwecken zwingend geboten ist.
(4)Nach Absatz 1 erhobene Daten dürfen nur übermittelt werden
- an die Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden, soweit dies für Zwecke der Fahndung nach und Festnahme von entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist,
- an die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen innerhalb der Anstalt drohenden Gefahr für erhebliche Sachwerte oder für Leib, Leben oder Freiheit von Personen erforderlich ist, sowie
- an externe öffentliche Stellen auf deren Ersuchen, soweit die Betroffenen verpflichtet wären, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden Daten durch die empfangende Stelle zu dulden oder an einer solchen Erhebung mitzuwirken. Die ersuchende Stelle teilt dem Justizvollzug in ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Duldungspflicht mit. Beruht diese Pflicht auf einer Regelung gegenüber den Betroffenen im Einzelfall, so weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende Regelung ergangen und vollziehbar ist.
(5)Nach Absatz 1 erhobene Daten sind nach der Entlassung der Betroffenen unverzüglich zu löschen; die Löschung ist in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren. Für die biometrischen Merkmale der Unterschrift (Absatz 1 Nummer 5) gelten abweichend von Satz 1 die Speicherfristen des § 61. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 287 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004D28NN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=JVollzDSG_BE_!_17