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§ 28 JVollzDSG Bln Landesnorm Berlin - Informationsrechte der Gefangenen Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug und bei den Sozial

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug und bei den Sozialen Diensten der Justiz des Landes Berlin (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Berlin - JVollzDSG Bln) Vom 21. Juni 2011 § 28 In

formationsrechte der Gefangenen

(1)Die Gefangenen haben das Recht, Auskunft aus den über sie geführten Gefangenenpersonalakten über die zu ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen sowie diese Akten einzusehen. Die Gefangenen können auf eigene Kosten bei einer Einsicht hinzuziehen 1. eine Person aus dem Kreise
  1. a)der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
  2. b)der Notarinnen und Notare,
  3. c)der gewählten Verteidigerinnen und Verteidiger (§ 138 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung) oder
  4. d)der durch richterliche Entscheidung nach § 149 Absatz 1 oder 3 der Strafprozessordnung zugelassenen Beistände sowie 2. eine für Übersetzungen vor den Berliner Gerichten allgemein beeidigte Dolmetscherin oder einen solchen Dolmetscher. Den Gefangenen ist in geeigneter Weise Unterstützung bei notwendigen Übersetzungen des Akteninhaltes zu gewähren. Die Gefangenen können ihr Akteneinsichtsrecht auch durch eine Person aus dem in Satz 2 Nummer 1 genannten Personenkreis allein ausüben lassen (Akteneinsicht durch Beauftragte). Eine Begleitung durch andere Gefangene ist unzulässig, auch wenn diese zu dem in Satz 2 genannten Personenkreis gehören.
(2)Für in Papierform geführte Gefangenenpersonalakten gilt das Akteneinsichtsrecht nach Absatz 1 mit der Maßgabe, dass den Gefangenen persönlich Akteneinsicht nur gewährt werden muss, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die persönliche Einsichtnahme angewiesen sind. Die Akteneinsicht durch Beauftragte und die Auskunft bleiben unberührt.
(3)Aktenauskunft und Akteneinsicht sind kostenlos. Bei einer Einsicht haben die Gefangenen das Recht, sich aus den Akten Notizen zu machen.
(4)Den Gefangenen sind aus den über sie geführten Gefangenenpersonalakten auf schriftlichen Antrag Ablichtungen einzelner Dokumente, aus automatisierten Dateien Ausdrucke eines Teilbestands der Daten zu fertigen, soweit die Akten der Einsicht unterliegen und ein nachvollziehbarer Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn die Gefangenen zur Geltendmachung von Rechten gegenüber Gerichten und Behörden auf Ablichtungen oder Ausdrucke angewiesen sind.
(5)Die Fertigung von Ablichtungen und Ausdrucken ist gebührenpflichtig. Die zu erwartenden Kosten sind im Voraus zu entrichten. Die Verwaltungsgebührenordnung vom
  1. November 2009 (GVBl. S. 707, 894), die durch § 10 Satz 1 der Verordnung vom
  2. November 2010 (GVBl. S. 514) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(6)Auskunft aus den Akten ist unverzüglich zu gewähren. Die Anstalten können Auskunftsanträge als Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht behandeln; in diesem Falle gilt § 30 mit der Maßgabe entsprechend, dass in der Terminsmitteilung auch auf die Behandlung des Auskunfts- als Einsichtsantrag hinzuweisen ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 287 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004D28NN00000000037 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=JVollzDSG_BE_!_28

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.