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§ 30 JVollzDSG Bln Landesnorm Berlin - Akteneinsichtsverfahren Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug und bei den Sozialen Dienste

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug und bei den Sozialen Diensten der Justiz des Landes Berlin (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Berlin - JVollzDSG Bln) Vom 21. Juni 2011 § 30 Ak

teneinsichtsverfahren

(1)Die Akteneinsicht wird auf schriftlichen Antrag und in der Reihenfolge des Eingangs der Akteneinsichtsanträge gewährt. In dem Antrag sind die Aktenteile aufzuführen, in die Einsicht begehrt wird.
(2)Der Antrag ist vorbehaltlich des § 31 unzulässig, solange nicht alle früheren Anträge desselben oder derselben Gefangenen erledigt sind; die Erweiterung des Einsichtsgegenstandes eines früheren Antrags oder das Nachschieben von Gründen sind zulässig. Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn seit der letzten Einsicht keine Aktenbestandteile hinzugekommen sind und für die erneute Akteneinsicht kein weiteres rechtliches Interesse hinzugetreten ist. Sind seit der letzten Akteneinsicht nur wenige Daten zur Akte gelangt, kann der Justizvollzug statt der Akteneinsicht Aktenauskunft durch Übersendung von Ablichtungen oder Ausdrucken aller seither hinzugekommenen Aktenbestandteile gewähren, soweit dies nicht in dem Antrag ausdrücklich ausgeschlossen ist.
(3)Die Akteneinsicht findet im Rahmen eines regelmäßigen Akteneinsichtstermins statt. Die Dauer der Termine sowie die Intervalle, in denen in ihrem Bereich Akteneinsichtsstunden stattfinden, bestimmen die Leitungen der Anstalten mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Justiz. Die Intervalle und die Zahl der Einsichtsplätze je Termin sind so zu bemessen, dass eine Akteneinsicht regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab Antragstellung gewährt werden kann.
(4)Der voraussichtliche Termin der Akteneinsicht sowie etwaige Terminsverschiebungen sind den Antragstellern unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Anträge, denen nicht entsprochen wird, sind unverzüglich unter Angabe des Grundes abzulehnen.
(5)Zum Zwecke der Abwicklung der Akteneinsicht können durch Anordnung der Anstaltsleitung Untereinheiten von Anstalten gebildet werden. In diesem Falle sind die Einzelheiten der Akteneinsicht jeweils bezogen auf diese Untereinheiten zu bestimmen. Wechselt für Gefangene die Zuordnung zu einer Untereinheit, so ist sicherzustellen, dass ein bereits vergebener Termin zur Akteneinsicht hierdurch nicht entfällt.
(6)Abweichend von dem in Absatz 1 bis 5 geregelten Verfahren bestimmt die Anstalt in den Fällen der Akteneinsicht durch Beauftragte (§ 28 Absatz 1 Satz 4) den Termin der Akteneinsicht im Einvernehmen mit den Beauftragten. Die Einsicht ist unverzüglich zu gewähren. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 287 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004D28NN00000000039 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=JVollzDSG_BE_!_30

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.