Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug und bei den Sozialen Diensten der Justiz des Landes Berlin (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Berlin - JVollzDSG Bln) Vom 21. Juni 2011 § 47 Ko
nzentration der Übermittlung personenbezogener Daten
(1)Soweit der Justizvollzug nach diesem Gesetz personenbezogene Daten an Stellen außerhalb des Justizvollzuges übermitteln darf, erfolgt die Übermittlung durch die Auskunftsstelle des Justizvollzuges, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2)Andere Stellen des Justizvollzuges übermitteln personenbezogene Daten an Stellen außerhalb des Justizvollzuges, soweit
- die Initiative zu der Übermittlung von ihnen ausgeht,
- ihnen die Übermittlung von der Auskunftsstelle des Justizvollzuges im Einzelfall übertragen wurde,
- die Senatsverwaltung für Justiz dies für bestimmte Fälle der Übermittlung allgemein angeordnet hat,
- dies zur Einbindung Dritter in den Vollzug (§ 43) erforderlich ist oder
- die Betroffenen allgemein oder für den Einzelfall eingewilligt haben.
(3)Soweit Ersuchen um Übermittlung von Daten in nicht in Absatz 2 genannten Fällen an andere Stellen des Justizvollzuges gestellt werden, sollen sie diese Ersuchen unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Auskunftsstelle des Justizvollzuges zurückweisen. Dies gilt nicht, soweit
- der Justizvollzug die Daten nach diesem Gesetz übermitteln darf und
- die Verweisung auf die Auskunftsstelle des Justizvollzuges wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Übermittlung unzumutbar erscheint.
(4)Unzumutbar ist eine Verweisung nach Absatz 3 insbesondere,
- wenn hierdurch die mögliche Entlassung eines Gefangenen verzögert würde, insbesondere beim Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen, oder
- wenn Leib, Leben oder Freiheit eines Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährdet sind und zu erwarten ist, dass die Gefahr durch die sofortige Auskunftserteilung abgewehrt werden kann.
(5)Erteilte Auskünfte sind in den Gefangenenpersonalakten der betroffenen Gefangenen unter Angabe des Empfängers und der übermittelten Daten zu dokumentieren.
(6)Für Auskünfte an Betroffene über die seitens des Justizvollzuges mit Ausnahme der Senatsverwaltung für Justiz über sie gespeicherten Daten ist die Auskunftsstelle des Justizvollzuges ausschließlich zuständig. Sie kann andere Stellen des Justizvollzuges mit der Erteilung einzelner Auskünfte sowie der Gewährung von Einsichten beauftragen. Für die Akteneinsicht und Aktenauskunft ist abweichend von Satz 1 diejenige Justizvollzugsanstalt ausschließlich zuständig, in der die Betroffenen inhaftiert sind oder zuletzt inhaftiert waren. Für Auskünfte an Betroffene über die seitens der Senatsverwaltung für Justiz über sie gespeicherten Daten ist diese ausschließlich zuständig. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 287 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004D28NN00000000061 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=JVollzDSG_BE_!_47