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§ 2 ZustVOSoz Landesnorm Berlin - - aufgehoben - Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von einzelnen Bezirksaufgaben durch einen Bezir

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von einzelnen Bezirksaufgaben durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke im Bereich der Aufstiegsfortbildungsförderung, der Sozialhilfe sowie der Unt

Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von einzelnen Bezirksaufgaben durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke im Bereich der Aufstiegsfortbildungsförderung, der Sozialhilfe sowie der Unterhaltssicherung (ZustVOSoz) vom

  1. März 2003 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von einzelnen Bezirksaufgaben durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke im Bereich der Aufstiegsfortbildungsförderung, der Sozialhilfe sowie der Unterhaltssicherung (ZustVOSoz) vom
  2. März 2003 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 § 1 - Aufstiegsfortbildungsförderung 22.12.2013 § 2 - - aufgehoben - 01.01.2020 § 3 - Unterhaltssicherung 01.01.2003 § 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 01.01.2003 Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom
  3. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel XVIII des Gesetzes vom
  4. Juli 2002 (GVBl. S. 199), wird im Einvernehmen mit den Bezirken verordnet:

Eingangsformel § 1 Aufstiegsfortbildungsförderung

(1)Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf nimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 19 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2126) in der jeweils geltenden Fassung für die Bezirke Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg und Reinickendorf wahr.
(2)Der Bezirk Lichtenberg nimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 19 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes für die Bezirke Pankow, Neukölln, Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf und Lichtenberg wahr.

§ 1

§ 2 - aufgehoben -

§ 2§ 3 Unterhaltssicherung

(1)Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf führt das Unterhaltssicherungsgesetz durch für die Bezirke Kreuzberg-Friedrichshain, Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg und Neukölln.
(2)Der Bezirk Pankow führt das Unterhaltssicherungsgesetz durch für die Bezirke Mitte, Pankow und Reinickendorf.
(3)Der Bezirk Lichtenberg führt das Unterhaltssicherungsgesetz durch für die Bezirke Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf und Lichtenberg.

§ 3§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von einzelnen Bezirksaufgaben durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke im Bereich der Aufstiegsfortbildungsförderung, der Sozialhilfe und der Unterhaltssicherung (ZustVOArbSoz) vom 12. Dezember 2000 (GVBl. S. 525) außer Kraft.

§ 4

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