Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmernan Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedürfni
sgewerbeverordnung) Vom
- April 1997 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 23.07.2002 (GVBl. S. 236) zur Einzelansicht Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmernan Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedürfnisgewerbeverordnung) vom
- April 1997 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmernan Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedürfnisgewerbeverordnung) vom
- April 1997 01.04.1997 Eingangsformel 01.04.1997 § 1 01.04.1997 § 2 01.04.1997 Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes vom
- Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), geändert durch Gesetz vom
- Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1
(1)Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können, dürfen abweichend von dem Beschäftigungsverbot des § 9 des Arbeitszeitgesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden: 1. in Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mit
- a)dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis zu 2 Stunden außerhalb der zulässigen Öffnungszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186),
- b)Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und Feierlichkeiten, die an Sonn- und Feiertagen stattfinden, 2. im Bestattungsgewerbe, 3. in Garagen und Parkhäusern, 4. in Brauereien und Betrieben der Erfrischungsgetränke-Industrie sowie in Betrieben des Getränke-Großhandels zur Versorgung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober, während der übrigen Jahreszeit nur bei zwei oder drei aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen am zweiten Feiertag, 5. in Roh- und Speiseeisfabriken und Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur Belieferung der Kundschaft, 6. im Buchmachergewerbe für bis zu 6 Stunden, 7. mit der telefonischen Entgegennahme von Aufträgen, der Auskunftserteilung und Beratung durch Telefon, 8. im Fotografenhandwerk zur Herstellung von Bild- oder Videofilmaufnahmen während privater Veranstaltungen und Feiern, 9. im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu 4 Stunden, 10. in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter für bis zu 6 Stunden, 11. in Autowaschanlagen, 12. in Selbstbedienungs-Fotokopiergeschäften mit der Beaufsichtigung des Betriebes, der Instandhaltung der Selbstbedienungs-Kopierautomaten und Kassenarbeiten, 13. in Videotheken mit dem Vermieten und der Rücknahme von audio-visuellen Medien ab 13.00 Uhr.
(2)Die Beschäftigung nach Absatz 1 setzt eine entsprechende arbeitsvertragliche Verpflichtung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder eine darüber hinaus gehende Freiwilligkeit voraus.
(3)Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 9 bis 12 gelten nicht am Neujahrstag, am Karfreitag, am
- und
- Osterfeiertag, am
- Mai, am
- und
- Pfingstfeiertag sowie am
- und
- Weihnachtsfeiertag. zur Einzelansicht § 1 § 2 Diese Verordnung tritt am
- April 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Sonntagsruhe im Gewerbebetrieb vom
- November 1930 (GVBl. - Sb. III 8050-8), außer Kraft. zur Einzelansicht § 2