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§ 3 WoBauZinsVO Landesnorm Berlin - Anwendung auf Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln Verordnung über die Verzinsung von Wohnungsbaudarlehen aus öffe

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die Verzinsung von Wohnungsbaudarlehen aus öffentlichen Haushalten (WoBauZinsVO) Vom 22. Januar 2003 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Verzinsung von Wohnungsbaudarlehen aus öffentlichen Haushalten (WoBauZinsVO) vom

  1. Januar 2003 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Verzinsung von Wohnungsbaudarlehen aus öffentlichen Haushalten (WoBauZinsVO) vom
  2. Januar 2003 26.01.2003 Eingangsformel 26.01.2003 § 1 - Höhere Verzinsung öffentlicher Baudarlehen der Wohnungsbauprogramme der Jahre 1960 bis 1968 26.01.2003 § 2 - Begrenzung der Mieterhöhungen 26.01.2003 § 3 - Anwendung auf Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln 26.01.2003 § 4 - Ausschlussfrist 26.01.2003 § 5 - Inkrafttreten 26.01.2003 Auf Grund des § 18 a des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom
  3. September 2001 (BGBl. I S. 2404) und des § 87a Abs. 5 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung, die bis zum
  4. Dezember 2001 galt, in Verbindung mit § 48 des Wohnraumförderungsgesetzes vom
  5. September 2001 (BGBl. I S. 2376), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Höhere Verzinsung öffentlicher Baudarlehen der Wohnungsbauprogramme der Jahre 1960 bis 1968 Der Zinssatz für öffentliche Mittel im Sinne des § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes beträgt für die bewilligten öffentlichen Baudarlehen der Wohnungsbauprogramme der Jahre 1960 bis 1968 sechs vom Hundert jährlich. Soweit dieser Zinsrahmen nicht ausgeschöpft ist, sind die Zinsen für die öffentlichen Mittel nach Maßgabe des § 2 zum 1. April 2003 und zum 1. April 2004 zu erhöhen.

§ 1§ 2 Begrenzung der Mieterhöhungen

(1)Die für die Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit preisrechtlich zulässige Durchschnittsmiete darf infolge der höheren Verzinsung in den Jahren 2003 und 2004 um nicht mehr als jährlich 0,25 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich zuzüglich des sich aus der Zinserhöhung ergebenden Mietausfallwagnisses erhöht werden.
(2)Dabei darf die preisrechtlich zulässige Durchschnittsmiete für Wohnungen mit Sammelheizung im Jahr 2003 den Betrag von 4,35 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich und im Jahr 2004 den Betrag von 4,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich nicht übersteigen (Kappungsgrenzen).
(3)Die Kappungsgrenzen vermindern sich um 0,26 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich für Wohnungen ohne Sammelheizung.
(4)Die Kappungsgrenzen erhöhen sich um die entsprechenden Kostenansätze für Schönheitsreparaturen nach § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung vom
  1. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. September 2001 (BGBl. I S. 2376), soweit der Vermieter diese Kosten zu tragen hat.

§ 2

§ 3 Anwendung auf Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln Diese Verordnung ist auch auf Darlehen anzuwenden, die für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen aus öffentlichen Berliner Haushalten mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt worden sind.

§ 3

§ 4 Ausschlussfrist Einwendungen gegen die Auswirkungen der Zinserhöhung nach dieser Verordnung können vom Darlehensnehmer nur innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung über die Zinserhöhung geltend gemacht werden.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.