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§ 4 Pestal-F-HSaV BE Landesnorm Berlin - Aufgaben des Kuratoriums Verordnung über die Satzung des Pestalozzi-Fröbel-Hauses vom 21. März 1966 gültig ab

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung über die Satzung des Pestalozzi-Fröbel-Hauses Vom 21. März 1966 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Satzung des Pestalozzi-Fröbel-Hauses vom

  1. März 1966 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Satzung des Pestalozzi-Fröbel-Hauses vom
  2. März 1966 30.03.1966 Eingangsformel 30.03.1966 Artikel I 30.03.1966 Artikel II 30.03.1966 Anlage - Satzung des Pestalozzi-Fröbel-Hauses. 18.02.2006 § 1 - Sitz der Stiftung 18.02.2006 § 2 - Einrichtungen der Stiftung 18.02.2006 § 3 - Kuratorium 18.02.2006 § 4 - Aufgaben des Kuratoriums 18.02.2006 § 5 - Beschlußfassung des Kuratoriums 01.08.2019 § 6 - Rechnungsprüfung 18.02.2006 Auf Grund des § 5 des Gesetzes über das Pestalozzi-Fröbel-Haus und den Lette-Verein vom
  3. Januar 1963 (GVBl. S. 79), geändert durch Gesetz vom
  4. April 1965 (GVBl. S. 445), wird verordnet:

Eingangsformel Artikel I Für das Pestalozzi-Fröbel-Haus wird die anliegende Satzung erlassen.

Artikel I Artikel II Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Artikel II Anlage zu Artikel I der Verordnung über die Satzung des Pestalozzi-Fröbel-Hauses Satzung des Pestalozzi-Fröbel-Hauses. § 1 Sitz der Stiftung Das Pestalozzi-Fröbel-Haus, Stiftung des öffentlichen Rechts, hat seinen Sitz in Berlin.

§ 1

§ 2 Einrichtungen der Stiftung Das Pestalozzi-Fröbel-Haus ist Träger einer Berufsfachschule für Sozialwesen und einer Fachschule für Sozialpädagogik. Es unterhält Einrichtungen sozialpädagogischer Arbeit.

§ 2§ 3 Kuratorium

(1)Dem Kuratorium gehören zehn vom Abgeordnetenhaus gewählte Persönlichkeiten sowie das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats an; ein weiteres Mitglied des Senats kann vom Senat bestellt werden. Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats führt den Vorsitz.
(2)Mit beratender Stimme nehmen neben dem Direktor der Stiftung an den Sitzungen des Kuratoriums in der Regel teil: die stellvertretenden Leiter der Schulen des Pestalozzi-Fröbel-Hauses, der Leiter der sozialpädagogischen Praxis, der Verwaltungsleiter, der Vorsitzende des Personalrats.

§ 3

§ 4 Aufgaben des Kuratoriums Zu den Angelegenheiten von besonderer Bedeutung im Sinne von § 11 Abs. 1 des Gesetzes gehören insbesondere die Veränderung von Aufgaben der Einrichtungen der Stiftung, der Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken sowie die Errichtung von Neubauten.

§ 4§ 5 Beschlußfassung des Kuratoriums

(1)Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist.
(2)Die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder gefaßt.
(3)In dringenden Ausnahmefällen kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren abgestimmt werden, sofern nicht ein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Widersprüche, die bei der Stiftung später als zehn Tage nach Absendung der Vorlage eingehen, bleiben unberücksichtigt. Für Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Verfahren ist die Mehrheit aller Mitglieder des Kuratoriums erforderlich.

§ 5

§ 6 Rechnungsprüfung Die Rechnung ist, beginnend mit dem Jahre 1995, von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen, die im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von Berlin bestellt wird.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.