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§ 1 TechMusStiftErV BE Landesnorm Berlin - Errichtung Verordnung über die Errichtung der Stiftung "Deutsches Technikmuseum Berlin" vom 18. Dezember 20

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung über die Errichtung der Stiftung "Deutsches Technikmuseum Berlin" Vom 18. Dezember 2000 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Errichtung der Stiftung "Deutsches Technikmuseum Berlin" vom

  1. Dezember 2000 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Errichtung der Stiftung "Deutsches Technikmuseum Berlin" vom
  2. Dezember 2000 01.01.2001 Eingangsformel 01.01.2001 § 1 - Errichtung 01.07.2016 § 2 - Stiftungszweck 01.07.2016 § 3 - Stiftungsvermögen 01.07.2016 § 4 - Finanzierung 01.01.2001 § 5 - Übergang von Rechten und Pflichten 01.07.2016 § 6 - Inkrafttreten 01.01.2001 Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Museumsstiftungsgesetzes vom
  3. Dezember 1998 (GVBl. S. 416) wird mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses verordnet:

Eingangsformel § 1 Errichtung Unter dem Namen "Deutsches Technikmuseum Berlin" wird mit Wirkung vom 1. Januar 2001 eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Zur Stiftung gehören das Deutsche Technikmuseum Berlin und das Zucker-Museum.

§ 1§ 2 Stiftungszweck

(1)Die Stiftung hat die Aufgabe, Zeugnisse und weitere Realien (insbesondere Dokumente, Kunstwerke, Archivalien, Bücher und Gegenstände zur Alltagskultur) der Kulturgeschichte der Technik und der damit verbundenen Wissenschaften zu sammeln, zu bewahren, zu pflegen, zu erforschen, in ständigen Schausammlungen sowie in Wechselausstellungen in museumsüblichem Umfang der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, in ihren Bezügen zu erläutern sowie wissenschaftliche und technologische Grundlagen einsichtig zu machen und die Auswertung der Bestände für die Wissenschaft und die Volksbildung zu ermöglichen.
(2)Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2

§ 3 Stiftungsvermögen Die Sachen, insbesondere die Sammlungsbestände, Archivalien und Bücher sowie die sonstigen Inventargegenstände, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Eigentum des Landes Berlin standen und dem Deutschen Technikmuseum Berlin oder dem Zucker-Museum zugeordnet waren, werden der Stiftung Deutsches Technikmuseum Berlin übertragen.

§ 3

§ 4 Finanzierung Für die Finanzierung der Stiftung gilt § 11 des Museumsstiftungsgesetzes.

§ 4

§ 5 Übergang von Rechten und Pflichten Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gehen sämtliche Rechte und Pflichten, welche das Land Berlin für das Deutsche Technikmuseum Berlin oder das Zucker-Museum übernommen hat, auf die Stiftung über.

§ 5§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.

Januar 2001 in Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.