Verordnung über die Erhebung von Gebühren bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren (Raumordnungsverfahrensgebührenordnung - ROVGebO) vom
Eingangsformel § 1 Gebührenerhebung Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung erhebt für ihre Amtshandlungen bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren Verwaltungsgebühren nach dieser Verordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
§ 2 Gebührenbefreiung Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind die öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Raumordnungsgesetzes vom
§ 4 Übergangsregelung Auf Raumordnungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung förmlich eingeleitet wurden, findet diese Verordnung keine Anwendung.
§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
V) Tarifstelle Amtshandlung Verwaltungsgebühr in Euro 1 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens (§ 2 Absatz 1 und 2 GROVerfV) 100 bis 4 000 2 Vorbereitung und Durchführung einer Antragskonferenz (§ 2 Absatz 3 bis 5 GROVerfV) 2 000 bis 10 000 3 Prüfung und Feststellung der Vollständigkeit der Verfahrensunterlagen (§ 3 GROVerfV) 1 000 bis 10 000 4 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens ohne Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1 Absatz 1, 3 und 4GROVerfV) einschließlich Erarbeitung und Bekanntmachung der landesplanerischen Beurteilung (§ 7 Absatz 1, 3 und 4GROVerfV) 12 000 bis 60 000 5 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1 Absatz 1 bis 4 GROVerfV) einschließlich Erarbeitung und Bekanntmachung der landesplanerischen Beurteilung (§ 7 Absatz 1 bis 4 GROVerfV) Zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 4: 8 000 bis 40 000 6 Vorbereitung und Durchführung einer Erörterung (§ 5 Absatz 4 GROVerfV) 1 000 bis 5 000 pro Tag 7 Vorbereitung und Durchführung einer Ortsbesichtigung (§ 5 Absatz 4 GROVerfV) 600 bis 3 000 pro Tag 8 Durchführung eines beschleunigten Raumordnungsverfahrens (§ 8 GROVerfV) 5 000 bis 20 000 9 Entscheidung über die Geltungsdauer auf Antrag (§ 9 GROVerfV) 200 bis 1 000
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.